5 StR 594/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 16. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die schriftlichen Urteilsgründe ermöglichen gerade noch eine revisi onsgerichtliche Überprüfung. Der Senat sieht sich e r- neut zu dem Hinweis veranlasst, dass auch ein im Zuge e i- ner Ve r ständigung abgegebenes Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens entbindet (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 5 StR 171/09, NStZ - RR 2010, 54). Auch eine tabellarische Zusammenfassung muss erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen einzelnen obje k- tiven und s ubjektiven Tatbestandsmerkmalen gerade bei einer Vielzahl an Fällen ungleichartiger Tateinheit zuzuor d- nen sind und sie ausfüllen können. Raum Brause Schaal Schneider König
Full & Egal Universal Law Academy