5 StR 594/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8 . Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Januar 2013 beschlossen: Auf die Revision des A ngeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Leipzig vom 20. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafen II und III aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten insgesamt drei Gesam t- strafen ver hängt: Es hat ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amt s- gerichts Eisleben vom 12. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (I) verurteilt. Daneben hat das Land gericht gegen den Ang e- klagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisle ben vom 12. Januar 2011 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (II) au s- gesprochen und ihn schließlich wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer dritten Gesamtfreiheitsstrafe vom fünf Jahren (III) veru r- teilt. Die Revisio n des Angeklagten erzielt den au s der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Gesamtstrafen II und III haben keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob in dem ausweislich der Urteilsgründe seit 13. Oktober 2011 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 12. Januar 2011 die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letz t- mals geprüft worden sind und ihm da mit Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1 6. Mai 2002 3 StR 448/01, NStZ 2002, 590). Angesichts der erst zehn Monate später eingetretenen Rechtskraft hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob aufgrund eines Rechtsmittels in diesem Verfahren ein Berufungsurteil e r- gangen ist, in dem zu mindest über die Strafhöhe entschieden worden ist (vgl. BGH aaO). Aufgrund dieses Darstellungsmangels kann der Senat vorliegend nicht abschließend überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer dritten Gesamtstrafe hinsichtlich der n ach dem 12. Januar 2011 begangenen Taten 7 und 8 vorgelegen haben (vgl. auch zu den Anforderu n- gen an die Urtei lsgründe BGH, Beschluss vom 21. April 1988 4 StR 145/88, NStE Nr. 10 zu § 55 StGB). Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen b l eiben. Das neue Tatgericht kann jedoch weitere, den bisherigen nicht widersprechende Fest stellungen treffen und wird sie jedenfalls hinsichtlich der Gesamtstrafbi l- dung zu treffen haben. Bei der neuen Gesamtstrafbildung wird eine insg e- samt auch d e r Wertung der § 38 Abs. 2, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gerecht werdende Bemessung anzustreben sein; näher t sich das Gesamtstrafübel der darin normierten Grenze an oder überschreitet sie diese gar , so bedarf dies einer besonderen Begründung ( v gl. LK - Rissing - van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 35 mwN ; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310 ). Basdorf Raum Dölp König Bellay 2 3
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