BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 594/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: Die Revi sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgr ünde, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB) nicht vorhanden waren. Basdorf Dölp König Ber ger Bellay
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