BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 594/14 vom 10. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstä n- de, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Rev i- sion hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach de n Feststellungen des Landgerichts warf der Angeklagte vor einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung seiner Wohnung einen Beutel mit 243 Gramm Amphetamin (mit einem Wirkstoffanteil von 15 Gramm) aus dem Fenster in einen Innenhof. Das Amphetamin hatte er gewinnbringend ve r- kaufen wollen. Außerdem lagerte er 102 Gramm Marihuana (mit einem Wir k- stoffanteil von 18 Gramm) in einer unter einem Kissen auf der Bettcouch ve r- steckten Tüte. Das Marihuana war für seinen Eigenkonsum bestimmt (UA S. 6, 7 f., 9). In eine m Staufach der Bettcouch verwahrte der Angeklagte eine gel a- 1 2 - 3 - dene Schreckschusspistole; an der Wand direkt hinter der Bettcouch befand sich in einer über dem versteckten Marihuana aufgehängten Jacke ein funkt i- onsbereites Elektroimpulsgerät in seiner geöffnet en Originalverpackung. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge mit sich führt. Dies kann den Feststellungen nicht mit der erfo r- de r lichen Sicherheit entnommen werden. a) Das Landgericht hat freilich hinsichtlich beider Gegenstände zutre f- fend angenommen, dass diese grundsätzlich zur Erfüllung der Qualifikation g e- eignet sind. Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 24. J u- ni 2003 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111, 112, und vom 22. August 2012 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150, 151). Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart au f- grund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinku n- digkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (v gl. BGH, Urteil vom 12. Okt o- ber 2005 2 StR 298/05, NJW 20 06, 73, 74; siehe zu § 250 Abs. 2 StGB auch Beschluss vom 9. Februar 2010 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). 3 4 5 - 4 - b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer j ederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 2 StR 286/11, NStZ 2012, 340 mwN; Beschluss vom 18. April 2007 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533). Hierfür genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433, und vom 13. August 2009 3 StR 224/09; Bes chlüsse vom 23. Juni 2010 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f., und vom 15. Januar 2013 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.). Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren und wo der Angeklagte inner halb seiner Wohnung das Amphetamin lagerte, das allein g e- winnbringend weiterverkauft werden sollte. Somit ist bezüglich seines Umgangs mit diesem Betäubungsmittel nicht konkret dargelegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Schreckschusspistole oder des Elektroimpulsgeräts hätte bedi e- nen können. 3. Diese Lückenhaftigkeit der Feststellungen führt ungeachtet der mod e- raten Strafe zur Urteilsaufhebung. Die Verurteilung wegen Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf das von ih m zum Eigen - konsum verwahrte Marihuana bleibt von dem Rechtsfehler zwar unberührt; di e- s es Delikt steht aber in Tateinheit mit dem bewaffneten Handeltreiben mit 6 7 - 5 - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so dass der Senat das Urteil auch insoweit aufheben muss. Sander Schneider Dölp König Berger
Full & Egal Universal Law Academy