ECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR594.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 594/15 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. A p- ril 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Pr of. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwäl tin als Gruppenleiterin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 mit Ausnahme der Festste l- lungen zum äußeren Tatgescheh en aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Ang e- klagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts g estützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ve r- treten wird, ist begründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der zur Tatzeit 16 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte, durch einen Überfall auf e in von ihm zuvor ausgespähtes Ladengeschäft in Berlin - erbeuten. Am frühen Abend des 14. Februar 2014 betrat er den Laden, wobei 1 2 - 4 - er sein Gesicht mit einer Mütze und einem Schal weitgehend verdeckt hatte. Er führte ein einseitig scharf geschliffenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 bis 20 cm bei sich. Als er sich im Verkaufsraum der Kasse näherte, e r- schien der Ladeninhaber. Der Angeklagte forderte ihn auf, stehen zu bleiben, und streckte ihm drohend das Messer entgegen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf das Landgericht nicht im Einzelnen festz u- stellen vermochte. Der Angeklagte verfolgte hierbei weiter sein Ziel, Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, war aber während des Kampfgeschehens ang e- sic hts der Wehrhaftigkeit des Ladeninhabers auch darauf bedacht, sich einer Ergreifung durch diesen zu entziehen. Er fügte dem Opfer unter anderem sechs Stichverletzungen zu, davon drei an der rechten Körperseite und drei im linken Brust - und Bauchbereich. Einen Stich führte der Angeklagte in der Weise, dass er das Küche n- messer schwungvoll und gezielt in den Oberkörper des Ladeninhabers stieß, wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und hinnahm. Die Messe r- klinge drang etwa 10 bis 11 cm in die link e Brusthöhle des Tatopfers ein. Der Stichkanal endete in der linken Herzkammer und verursachte eine tödliche Herzbeuteltamponade. Nachdem das Tatopfer kampfunfähig zu Boden gega n- gen war, entnahm der Angeklagte in Fortführung seines Beutestrebens der L a- denk 2. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gewertet. Die Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht seien nicht gegeben. Zwar könne ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seinen Raubvorsatz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatbegehung en d- gültig aufgegeben habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass im Sinne eines Motivbündels neben der Beuteerlangungsabsicht weitere Tatantriebe für die 3 4 - 5 - Tötung mitbestimmend g ewesen seien. In Betracht kämen Wut und Verärg e- rung über den vom Tatopfer geleisteten Widerstand sowie ein angesichts der Gegenwehr vorübergehend handlungsmitbestimmend gewordener Fluchti m- puls. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Bewei swürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über d ie Schuld oder Unschuld des Angekla g- ten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt oder das Tatgericht an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Darüber hinaus muss die Überzeugung des Tatgerichts in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liege n- den Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 2 StR 322/15; vom 22. August 2013 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013, 387, 388). Insbe sondere dürfen weder im Hi n- blick auf den Zweifelssatz noch aus sonstigen Gründen zugunsten des Ang e- klagten Unterstellungen vorgenommen werden, für deren Vorliegen das B e- weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Dezember 2015 1 StR 423/15; vom 26. März 2015 4 StR 442/14, NStZ - RR 2015, 172, 173; vom 9. Septe m- ber 2014 5 StR 200/14). 5 6 - 6 - b) Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das angefocht e- ne Urteil nicht gerecht. Soweit da s Landgericht neben der Beuteerlangungsa b- sicht des Angeklagten das Vorliegen weiterer Handlungsantriebe und damit e i- e- rungsmängel auf. aa) Dies gilt zunächst insoweit, als die Jugendkammer dem Angeklagten zugutegehalten hat, er habe im Zeitpunkt der Tötungshandlung möglicherweise Das Vorliegen von Wut und Verärgerung durfte da s Landgericht indes nicht ohne W eiteres zugunsten des Angeklagten unterstellen. Konkrete tatsäc h- liche Anhaltspunkte für deren Vorliegen oder gar entsprechende Feststellungen ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Insbesondere hat sich der Ang e- klagte ausweislich seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung (UA S. 11 f.) selbst gar nicht auf ein Handeln aus Wut oder Verärgerung berufen. Eine näh e- re Erörterung und Begründung dieser zugunsten des Angeklagten erfolgten U n- terstellung war schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da sich de r- artige Handlungsantriebe des Täters auch bei einem sich zur Wehr setzenden Raubopfer nicht von selbst verstehen. bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch insoweit vor, als die Jugendka m- mer es für möglich era chtet hat, dass neben der Beuteerlangungsabsicht als Auch ein solches Fluchtmotiv durfte das Landgericht n ur zugunsten des Ang e- klagten annehmen, wenn das Beweisergebnis konkrete tatsächliche Anhalt s- punkte hierfür erbracht hätte und diese von der Kammer im Rahmen der B e- 7 8 9 10 - 7 - weiswürdigung erörtert worden wären. Da es hieran fehlt, bleibt unklar, au f- grund welcher Umst ände das Landgericht sich veranlasst gesehen hat, zugun s- ten des Angeklagten ein Fluchtmotiv zu unterstellen. Soweit sich die Jugendkammer hierzu durch die Angaben des Angekla g- hin sollte, hätte sie beweiswürdigend erörtern müssen, warum sie zwar entgegen der Einlassung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe zu keinem Zei t- punkt seinen Raubvorsatz aufgegeben ( UA S. 19), das Fluchtmotiv hingegen für glaubhaft erachtet hat; auch hierzu verhält sich das Urteil nicht. Schließlich hat sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob das von ihr zugunsten des Angeklagten unterstellte Fluchtmotiv ü berhaupt mit ihrer Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe durchg e- hend mit Raubvorsatz und Beuteerlangungsabsicht gehandelt (UA S. 8, 19 f.). Die Annahme, im Zeitpunkt der Tötungshandlung sei es dem Angeklagten d a- rum gegangen, das Geld aus der Lade nkasse zu erbeuten, und gleichzeitig h a- be er nicht ausschließbar das Motiv gehabt, ohne Beute zu fliehen, hätte zumindest näher erörtert werden müssen. 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Gesc hehensablauf sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Fes t- stellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. 5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Das neue Tatg e- r icht wird Gelegenheit haben, eingehender als bislang erfolgt zu prüfen, ob die Tat auf ein bewusstseinsdominantes Motiv zurückgeht. Sollte die Jugendka m- 11 12 13 14 - 8 - mer wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass sich ein bewusstseinsdomina n- tes Motiv nicht feststellen lasse, wird sie das Mordmerkmal der sonstigen nie d- rigen Beweggründe zu prüfen haben; insoweit nimmt der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Sander RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschri ft gehindert. Sander Berger Bellay Feilcke
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