ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR594.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 594/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 g e- mäß §§ 46 , 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision g e- gen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2018 und die Revision gegen di eses Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit dem in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil vom 25. Juni 2018 wegen versuchten Totschlags in T atei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1. Die vom Angeklagten selbst unterzeichnete Revisionseinlegung mit Datum vom 1. Juli 2018 ging per Fax am 3. Juli 2018 bei Gericht ein. Anschli e- ßend wurd e die Revision von seinem Verteidiger mit der Sachrüge frist - und formgerecht begründet. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mangels Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen, wurde am 14. November 2018 an den Verteidiger abgesandt. Mit 1 2 3 - 3 - seinem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. Nove m- ber 2018 beantragt er nunmehr, dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trägt er vor, der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte sei der deutschen Sprache kaum mächtig und habe mit Hilfe eines anderen Gefangenen am Sonntag, den 1. Juli 2018 , ein Schreiben zur Revisionseinlegung abgefasst. Noch am selben Tag habe er nach seinen Angaben dem Gru ppenbetreuer einen Antrag eingereicht, sein Schreiben zu faxen. Erst am Montag sei dieses Anliegen an den zuständigen Bearbeiter we i- tergeleitet worden, der es am 3. Juli 2018 abschließend bearbeitet habe. Aus einem Schreiben der JVA Neuruppin - Wulkow er gibt sich, dass bei Übergabe des Antrags am 1. Juli 2018 auf Versendung eines Faxes das zu f a- xende Schreiben nicht beigefügt und auch sonst nicht ersichtlich gewesen war, was der Inhalt dieses Schreibens sei. Eine Eilbedürftigkeit wurde ebenfalls nicht ang ezeigt. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg . a) Er ist angesichts der üblichen Postlaufzeiten nicht innerhalb der W o- chenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden und damit unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt zudem nicht v or, wann er vom Wegfall des Hinde r- nisses Kenntnis erlangt hat. b) Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Ang e- klagte nach dem Verfahrensgang nicht ohne eigenes Verschulden an der Rechtsmitteleinlegung gehindert war. Er hätte sein em Antrag auf Faxüberse n- dung mindestens die Revisionseinlegungsschrift beilegen oder in sonstiger 4 5 6 7 - 4 - Weise auf die Eilbedürftigkeit seines Anliegens hinweisen müssen , damit sein Antrag sofort und nicht erst im üblichen Geschäftsgang behandelt w orden wäre . 3. Mangels Einhaltung der mit Ablauf des 2. Juli 2018 endenden Revis i- onseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 8
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