5 StR 595/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO dahin abge344ndert, dass a) der Angeklagte W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird, und b) hinsichtlich der Angeklagten B. und W. jeweils drei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe als Kom-pensation f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-z366gerung als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten wer-den nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Bei dem Angeklagten W. wird die Geb374hr f374r das Revisionsverfahren jedoch um ein Viertel erm344337igt; die Staatskasse tr344gt insoweit auch ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 17 F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur- 1 - 3 - teilt. Gegen den Angeklagten W. hat es wegen Betruges in 13 F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Die Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten W. hat hinsichtlich des Gesamt-strafenausspruches Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten W. ebenso wie gegen den Nichtrevidenten E. nach der bis zum Be-schluss des Gro337en Senats BGHSt 52, 124 geltenden Verfahrensweise zu-n344chst aus unvermindert festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren festgesetzt. W344hrend es bei dem Angeklagten W. eine Kompensation f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung in H366he von 18 Monaten anerkannt hat, hat es bei dem Nichtrevidenten eine solche in H366he von zwei Jahren angenommen und gegen diesen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt, die es zur Bew344hrung ausge-setzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich dieses Angeklagten eine weitergehende Verfahrensverz366gerung stattgefunden haben k366nnte. Viel-mehr hat das Landgericht f374r s344mtliche Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten festge-stellt. Da der Umstand, dass der Nichtrevident E. gest344ndig war, zu des-sen Gunsten zwar bei der Gesamtstrafe, aber nicht nochmals bei der Kom-pensation ber374cksichtigungsf344hig ist, bestand f374r eine unterschiedliche Be-handlung dieser beiden Angeklagten insoweit kein Raum. Der Senat setzt deshalb, weil eine Zur374ckverweisung zu einer unvertretbaren weiteren Ver-fahrensverz366gerung f374hren w374rde, von sich aus die Kompensation auf zwei Jahre fest, zumal dieselbe Kompensation auch im Hinblick auf den Angeklag-ten B. bestimmt wurde. Dies f374hrt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung allein aufgrund der zeitbedingten Begleitum-st344nde zweifelsfrei nach 247 56 Abs. 2 StGB zur Bew344hrung auszusetzen ist. Dem Landgericht obliegen die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen (247 56a ff. StGB). 2 - 4 - 2. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene weitere Ver-z366gerung wird f374r beide Angeklagte angeordnet, dass jeweils drei Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als Ausgleich f374r vollstreckt gelten. Zur Begr374ndung f374r den Anlass der Kompensation nimmt der Senat insoweit Be-zug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die im Vergleich h366he-re Bemessung ist dem weiteren Zeitablauf geschuldet. 3 Basdorf Raum Brause D366lp K366nig
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