5 StR 596/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e - gründet verworfen. Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S und R Kosten und Ausl a - gen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Harms Häger Raum Brause Schaal
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