BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 596/13 (alt: 5 StR 84/13) vom 8. Januar 2014 in der Strafsache g egen w egen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: A uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. August 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Stra f- ausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe und im Gesamtstra f- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hatte de n Angeklagten wegen besonders schwerer rä u- berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (nunme h- riger Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (nunmehriger Fall II.2 der Urteil s- gründe) und wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und acht Monaten verurteilt. Der Senat hat mit B eschluss vom 10. April 2013 das Urteil im Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe, im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch au f- gehoben. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr im Fall II.1 der versuc h- ten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesproch en und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Während der Schuldspruch im Fall II.1 und der Strafausspruch im Fall II.2 keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, ist der Strafausspruch im Fall II.1 rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl die Strafe dem Regelstra f- rahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung hat es maßgeblich mit der für ihn absehbare und gewollt(e) eskalierende Bedrohungs - und Gewaltsituation z- schläger kräftig auf die Hand schlug. Damit wertet die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Umstand, dass der Angeklagte sic h überhaupt als Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II.1, wenngleich die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Kö r- perverletzung ungeachtet ei ner gewissen Nähe zur Beihilfe anders als bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung durchaus fernlag. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Da 2 3 4 5 - 4 - lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellu ngen bestehen ble i- ben. Weitergehende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, können getroffen werden. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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