ECLI:DE:BGH:2017:240117B 5STR596.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 596/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO bemerkt der Senat: Da s Urteil beruht nicht auf der Verletzung dieser Vorschrift, weil die Vereidigung der verstorbenen bzw. unerreichbaren Zeugen nicht ausführbar war (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO) und die Strafkammer die uneidlichen Aussagen als solche im Urteil gewürdigt hat. Sa nder Schneider Dölp König Mosbacher
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