5 StR 597/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen g e - troffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorste l - lungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB wenn nicht als krankhafte seelische St ö - rung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit aus (vgl. zur Pr o - blematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steu e - rungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitspr o - gnose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei. Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird unter He r - anziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters möglichst zeitnah und - 3 - eingehend zu berprfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzu n - gen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfllt sind. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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