5 StR 597/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO und sein Wieder-einsetzungsgesuch werden auf Kosten des Verurteilten ver-worfen. G r 374 n d e Der Antrag, mit dem der Verurteilte eine Verletzung rechtlichen Geh366rs bei der nach 247 349 Abs. 2 StPO ergangenen Revisionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Vers344umung der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO nach Kenntnis des Verurteilten von dem Senatsbe-schluss, in dem er den Geh366rsversto337 sieht, unzul344ssig. 1 Unzul344ssig ist auch sein hiernach gestellter Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand. Es fehlt an der nach 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung. Hierf374r ist die eigene eidesstattliche Versicherung kein zul344ssiges Mittel (vgl. BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Glaub-haftmachung 1 und 3; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 45 Rdn. 8 f.). Dies gilt hier zumal, da der Verurteilte die 226 seines Erachtens unverschuldete 226 Un-kenntnis von der M366glichkeit des befristeten au337erordentlichen Rechtsbe-helfs damit erkl344rt, dass er hier374ber erst durch eine dritte Person unterrichtet worden sei; dann w344re er aber an einer anderweitigen Glaubhaftmachung gar nicht gehindert gewesen. 2 In der Sache mangelte es f374r eine Wiedereinsetzung zudem am Fehlen eines Verschuldens des Verurteilten an der Fristvers344umnis, da er nach Kenntnis von einer verfahrensabschlie337enden Entscheidung, durch die 3 - 3 - er sich in seinem Recht auf Geh366r verletzt w344hnte, zur sofortigen Erkundi-gung 374ber etwaige weitere rechtliche M366glichkeiten gehalten gewesen w344re. Abgesehen von alledem ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r durch den Revisionsverwerfungsbeschluss nicht verletzt worden. Zum Inhalt der erg344nzenden Begr374ndung des Senats, dass das an-gefochtene Urteil auf bestimmten verfahrensrechtlichen Beanstandungen 226 auch im Sinne des 247 338 Nr. 8 StPO 226 nicht beruhe, musste der Revisions-f374hrer nicht etwa vorab gesondert angeh366rt werden. Im 334brigen beanstandet der Verurteilte letztlich nur die Beurteilung der landgerichtlichen Beweisw374r-digung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Ver-sto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begr374n-dung des Beschlusses nach 247 349 Abs. 2 StPO, zu welcher der Senat bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Ge-neralbundesanwalt nicht verpflichtet war. 4 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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