5 StR 597/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Versuchs der Beteiligung am Mord u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 7. Juli 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklag-te wegen tateinheitlichen Versuchs der Beteiligung am Mord und am Raub mit Todesfolge in weiterer Tateinheit mit ver-suchtem Erwerb und mit versuchtem F374hren einer halbauto-matischen Kurzwaffe verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dass die Verteidigung in einem f374r die Entscheidung wesentlichen Punkt be-schr344nkt worden ist (247 338 Nr. 8 StPO), schlie337t der Senat bei der gegebe-nen Beweislage und im Blick auf den Gesamtumfang der Befragung des - 3 - Zeugen S auch aus, soweit es Fragen und Beweisbegehren im Zu-sammenhang mit einer Reise dieses Zeugen unmittelbar nach seiner Offenbarung des ersten Tatplans des Angeklagten gegen374ber der Polize i etrifft. b Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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