5 StR 597/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der Gro337en Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven vom 20. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-klagten betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Gro337e Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Die Gro337e Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten T. wegen 204gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-meinschaftlicher Freiheitsentziehung223 schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten er-kannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-fahrensr374ge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Gest344nd-nisses des T. davon 374berzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mit-t344ter eines am 4. Dezember 2006 ausgef374hrten Raub374berfalls auf eine Spie-lothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widerspr374ch-liche 304u337erungen des T. zur Aufkl344rung der Tat 226 auch im Zusam-menhang mit der Zahlung einer Belohnung 226 gew374rdigt (UA S. 12 bis 17) und eine Best344tigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des 2 - 3 - Zeugen N. gefunden, der 204in seiner zweiten Vernehmung vor der Kam-mer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in dem Caf351 D. best344tigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins mit dem B374ro des Zeugen F. 223 (UA S. 14). 2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensr374ge zu Recht geltend, dass es sich bei dieser 204zweiten Vernehmung vor der Kam-mer223 um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes oh-ne die gem344337 247 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Straf-kammer vorgenommen worden ist. Dies begr374ndet vorliegend die Revision (247 337 Abs. 1 StPO). 3 4 a) Die R374ge ist zul344ssig erhoben (vgl. BGHR StPO 247 247a audiovisu-elle Vernehmung 5 und 7). Den zur Erg344nzung der Verfahrensr374ge hier he-ranzuziehenden Urteilsausf374hrungen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA S. 14). Die Vorschriften der 247 247a Satz 2 und 247 336 Satz 2 StPO stehen der Zul344ssigkeit der Verfahrensr374ge nicht entgegen, wenn 226 wie hier 226 geltend gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB 247 46 Abs. 3 Sexu-aldelikte 4). 5 b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gem344337 247 247a Satz 1 StPO begr374ndet vorliegend die Revision. Es ist f374r den Senat nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des 247 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. 247 247a Rdn. 24). Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des 247 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO er366ffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB 6 - 4 - Rechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass bei gerichtlicher 334berpr374fung der dem im weiteren Sinn in die Tat-aufkl344rung verwickelten Zeugen hier amts344rztlich bescheinigten blo337en 204situ-ativen Sozialangstst366rung223 (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung ange-ordnet worden w344re und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem an-deren Ergebnis gef374hrt h344tte (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 337 Rdn. 38). Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. 3. F374r die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-des hin: 7 Widerspr374che zwischen den Aussagen des Mitt344ters und des Zeugen K. zur Aufkl344rung der Tat sind 226 zumal vor dem Hintergrund der auch von dem zur Tatzeit rauschgiftabh344ngigen Nichtrevidenten erheischten Be-lohnung 226 f374r die Glaubhaftigkeitspr374fung wesentlich. Sie bed374rfen deshalb n344herer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243). 8 9 Es wird bei der Pr374fung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben durch den Mitt344ter 226 auch im Falle 374bereinstimmender Tatschilderung durch das Tatopfer 226 der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mitt344ter inso-weit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich f374r die Mitwirkung eines bestimmten Mitt344ters regelm344337ig keine glaubhaftigkeits-steigernden Umst344nde ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.). Soweit die Gro337e Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher ent-lastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklag-ten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), d374rfte sie sich in ihrer Beweisf374hrung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage ent-fernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweisw374rdigung wird es auch erforderlich sein, die Qualit344tsm344ngel der Aussage des Mitangeklag- 10 - 5 - ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512 m.w.N.). Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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