Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 63 Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen BGH, Urteil vom 6. März 2013 5 StR 597/12 LG Göttingen 5 StR 597/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räu berischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhan d- lung en vom 19. Februar 2013 und vom 6. März 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneide r, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 6. März 2013 für Recht er kannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. September 2012 wird verwo r- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last . Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer h ier - auf beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die unte r- bliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus nach § 63 StGB. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 37 - jährige A n- geklagte an einer extremen Form pathologischen Spielens (ICD 10: F63.0), beruhend auf einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und narzisstischen Zügen. Er begann im Alter von 16 Jahren zu spielen, wendete bald sein ganzes Lehrgeld dafür auf und bestahl Vater und Bruder. Seit dem Alter von 18 Jahren unternahm er immer 1 2 - 4 - Auto und verspielte ganztägig in Spielhallen sein G führte zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr wegen Fahnenflucht. Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Vermögens - und Eige n- tumsdelikten vorbestraft. Im Januar 2004 verübte er binnen kurzer Zeit zwei Raubüberfälle auf Spielot heken, nachdem ihm auf einer im Oktober 2003 nicht als Täter ermittelt. Getrieben von schlechtem Gewissen stellte er sich jedoch 2007 freiwillig der Polizei; er wurde wegen der Taten zu e iner G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bereits im damaligen Urteil wurde eine Unterbringung nach § 63 StGB geprüft, jedoch mangels Wiederholungsgefahr verneint, weil sich der Angeklagte vier Jahre lang straffrei geführt hat te. In mehreren Therapien, u.a. während der Haftzeit, konnte der Ang e- klagte seine Sucht nicht überwinden. Noch vor Beendigung seiner letzten stationären Therapie wurde er rückfällig, weshalb er im Februar 2012 aus der Behandlung entlassen wurde. 2. Auch die verfahrensgegenständlichen Taten stehen in Zusamme n- hang mit der Spielsucht des Angeklagten. Nachdem ihm eine Verlängerung Hierfür verschaffte er sich am 16. März 2012 be trügerisch ein Auto (Tat 1) und beging noch am selben Tag einen Tankbetrug (Tat 2). Binnen kurzer Zeit t- Drang, S. 13), und überfiel deshalb unter Verwendung einer Spielzeugpistole eine e- ren Tankbetrug am 4. April 2012 (Tat 4) stellte er sich der Polizei. 3 4 5 - 5 - Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei dem Überfall auf die Spielothek sicher und bei den übrigen Taten nicht ausschließbar erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotzdem abgelehnt, weil die Spielsucht des Angekl agten nur auf einer nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit erreichenden kombinierten Persönlic h- keitsstörung beruhe. 3. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten im psychiatr i- schen Krankenhaus ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Voraussetzung für die Unterbringung gemäß § 63 StGB ist, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im gesicherten Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat (nachfolgend unter a), der durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden sein muss (nac h- folgend unter b). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt Spielsucht zwar für sich genommen keine krankhafte seelische Störung o der schwere andere seelische Abartigkeit dar, welche die Schuldfähigkeit erhe b- lich einschränken oder ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Nove m- ber 2004 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369 ff.; Beschlüsse vom 24. Jan u- ar 1991 4 StR 580/90, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 17, und vom 9. Oktober 2012 2 StR 297/12, NJW 2013, 181, 182; kritisch hierzu Kelle r- mann, StV 2005, 287). Indes können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei den stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu schweren Entzugserscheinungen kommen (vgl. Schöch in Han d- buch der Forensischen Psychiatrie, Band 1, 2007, S. 92, 128; Leygraf in Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Ban d 2, 2010, S. 514, 523; Ned o- pil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 240). 6 7 8 9 - 6 - Wie bei der Substanzabhängigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1999 2 StR 529/98, NStZ 1999, 448, 449, vom 19. September 2000 1 StR 310/00, und vom 7. November 200 0 5 StR 326/00, NStZ 2001, 83 und 85; vgl. MünchKomm StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 24) kann deshalb auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerung s- fähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeit s- veränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter sta r- ken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. N o- vember 1988 1 StR 544/88, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8, vom 22. Juli 2003 4 StR 199/03, NStZ 2004, 31, 32, und vom 9. Oktober 2012 2 StR 297/12, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2004 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 370 f.). Das Landgericht geht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung rechtsfehlerfrei davon aus, dass die gravierenden Entzugserscheinu ngen des Angeklagten zumindest im Fall II.3 sicher zu einer erheblichen Verminderung Drang zum Glück s i- onsdruck zur Begehung des Raubüberfalls ausgelöst und den spontanen Tatentschluss unter bewusster Eingehung eines erheblichen Entdeckungsr i- sikos begründet (Videoüberwachung der Spielhalle, Fingerabdrücke und Lichtbild des Angeklagten waren der Polizei bekannt). b) Die sich sc hubweise in schweren Entzugserscheinungen äußernde Spielsucht des Angeklagten vermag dessen Unterbringung im psychiatr i- schen Krankenhaus gleichwohl nicht zu begründen. aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorüberg e- hende) Alkohol - o der Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Ve r- minderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn e i- ne krankhafte Alkohol - oder Drogensucht im Sinne der Ü berempfindlichkeit 10 11 12 13 - 7 - gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unte r- scheidbaren psychischen Defekts alkohol - oder drogensüchtig ist, der in se i- nem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichste ht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 4 StR 210/04, NStZ - RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 4 StR 56/07). Demgemäß sind eine Neigung zum Alkoho l- missbrauch (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1983 5 StR 401/83), eine Alkoholabhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 4 StR 530/06, BGHR StGB § 63 Zustand 38) und selbst chronischer Alk o- holismus als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 2 StR 430/98, aaO, S. 341 mwN) für sich allein nicht als hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt wo r- den. Nicht ande rs wird bei einer Abhängigkeit von illegalen Drogen entschi e- den, bei der die Schuldfähigkeit aufgrund vorübergehender starker Entzug s- erscheinungen erheblich vermindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. N o- vember 2001 3 StR 423/01, aaO). bb) Die Vorauss etzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus können auch aus Gründen der verfassungsrechtlich veranke r- ten Verhältnismäßigkeit nicht weniger streng sein als bei stoffgebundenen Süchten. Die unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB stellt einen übe r- aus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das gilt hier umso mehr, als der Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger ersichtlich nicht ausgerichtet ist. Demgemäß wäre zu beso r- gen, dass der nicht oder nich t genügend behandelte Betroffene im Fall for t- bestehender Gefährlichkeit lange Zeit im Maßregelvollzug untergebracht bliebe. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung zur Rauschmittelabhängigkeit auch vor dem Hintergrund steht, dass für ra usc h- 14 15 - 8 - mittelabhängige Täter die befristete und damit weniger beschwerende Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 2 StR 430/98, aaO), die in Fällen der Spielsucht nicht in Betracht k ommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 5 StR 411/04, aaO). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Schwelle zur Unterbringung Spielsüchtiger im psychiatrischen Krankenhaus niedriger als dort angesetzt wird. Eine durch die Nichtanwendbarkeit de s § 64 StGB e- nommen. Auch im Zuge der Novellierung des Rechts der psychiatrischen Maßregeln durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus und in e iner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) wurde die Erweiterung der Unterbringung nach § 64 StGB auf Spielsüchtige nicht erwogen; das Gesetz sollte vielmehr vor dem Hintergrund chtet e- - Drucks. 16/1110, S. 1). Im Spielsüchtigen im psychiatrischen Krankenhaus ebenso wenig gebieten wie des die Voraussetzungen des § 64 Rauschmittelabhängigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 5 StR 182/83, NStZ 1983, 429, und vom 23. November 1999 4 StR 486/99, aaO), der nach geltender Rechtslage aus den angeführten Gründen regelmäßig in den Strafvollzug überwiesen wird. Hinzu kommt, dass der Strafvollzug versucht, dem Problem etwa durch Einrichtung von Ther a- piegruppen gerecht zu werden. Dem entspricht, dass sich auch der Ang e- klagte nach dem Vortrag seines Verteidigers bereits in einer solchen Ther a- piegruppe befindet. cc) Nach den vorgenannten Grundsätzen käme die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus damit nur noch in Betracht, wenn sich dessen Abhängigkeit bereits in schwersten Persönlichkeitsverä n- derungen manifesti ert hätte. Davon ist nach den Feststellungen jedoch nicht auszugehen. Der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, gelangt ledi g- 16 - 9 - lich zu der Diagnose einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsst ö- rung, die zum Suchtv der in den Urteilsgründen dargestellte Lebensweg des noch im Wesentlichen sozial eingeordneten Angeklagten lässt einen derartigen Per sönlichkeitsve r- fall nicht erkennen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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