BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 597/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. August 2013 wird die Strafve r- folgung in Bezug auf diesen Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei b e- schränkt. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird soweit es den Angeklagten B . betrifft a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B . der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mi t U r- kundenfälschung und der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe der Tat II.9 und die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . und die Revision des Angeklagten J . werden als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten B . , an eine andere Strafkammer z u- rückverwiesen. Der Angeklagte J . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gewerbsmäßiger He h lerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Ang eklagten J . wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten B . hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Ang eklagten J . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Anfrageve r- fahren zur Vollendung von Hehlerei in den Begehungsformen des Absatzes und der Absatzhilfe mit Zustimmung des Generalbundesa nwalts die Strafve r- folgung des Angeklagten B . hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der ve r- suchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; der Vorwurf der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei wird damit ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vo m 22. Januar 20 13 1 StR 416/12 , BGHSt 58, 119, 131 f . ). Dies führt zu der im Tenor angeführten Änderung des Schuldspruchs . Die Schuldspruchänderung hat für den Angeklagten B . die Aufhebung des Strafausspruchs für die Tat II.9 sowie des Gesamtstrafausspruchs zur Fol ge. Basdorf Sander Schneider Dölp König 1 2
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