BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 597/14 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen da s Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz d er noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist. Sander Schneider Dölp König Berger
Full & Egal Universal Law Academy