5 StR 598/07 (alt: 5 StR 345/04 5 StR 541/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 29. August 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Durch die Anwendung des Anrechnungsmodells ist der Angeklagte nicht be-schwert. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aufgrund der Untersuchungshaft von drei Jahren hat er bereits 374ber die H344lf-te und ann344hernd zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafe verb374337t. 334ber die Reststrafaussetzung zur Bew344hrung wird daher (durch das Gericht des ers-ten Rechtszuges) zu entscheiden sein, ohne dass es einer weiteren Straf-vollstreckung bedarf. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte durch die 374berlange, zu einem betr344chtlichen Ma337e auf Vers344umnisse der Justiz beruhende Dauer des Strafverfahrens au337ergew366hnlich belastet war, da er w344hrend der Haft an Krebs erkrankt ist und ad344quate medizinische Versorgung nicht immer gew344hrleistet war, was zu einer deutlichen Ver- - 3 - schlechterung des Krankheitsbildes beigetragen hat, liegen besondere Um-st344nde im Sinne des 247 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf der Hand. Generalpr344venti-ve Erw344gungen stehen der Reststrafaussetzung jedenfalls wegen der N344he zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ersichtlich nicht entgegen. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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