5 StR 599/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 19. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbrin-gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, abgelehnt. Die vom Generalbundesanwalt ver-tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten vier rechtswidrigen Taten begangen hat, die es rechtlich als Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbe-sch344digung sowie unerlaubtes F374hren einer Waffe gewertet hat. Jedenfalls bei den ersten drei Taten sei der Beschuldigte aufgrund einer psychotischen St366-rung schuldunf344hig gewesen, bei der Begehung des Waffendelikts sei die Auf-hebung der Schuldf344higkeit aufgrund eines Alkoholentzugsdelirs nicht auszu-schlie337en. Es fehle jedoch an der weiteren Voraussetzung f374r die Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 oder 247 64 StGB, dass n344mlich infolge des Krank-heitszustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Beschuldigte deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. 2 - 4 - Zu dem jeweiligen Tatablauf hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 3 In der Nacht zum 5. Juli 2006 bedrohte der Beschuldigte einen Mitbe-wohner unter Vorhalt eines Messers mit dem Tode und schlug zudem mit dem Messer gegen dessen Gehstock. 4 Als die daraufhin verst344ndigten Polizeibeamten das Zimmer des Be-schuldigten betraten, sa337 er auf seinem Bett, wobei er in der Hand ein K374-chenmesser hielt; er war erregt und beschimpfte die Beamten. Das Messer leg-te er trotz Aufforderung nicht weg. Als die Beamten schlie337lich Pfefferspray ein-setzten, 204fuchtelte223 er 204mit dem Messer unkontrolliert in die Richtung der Poli-zeibeamten223. 5 6 Am Morgen des 15. August 2006 warf der Beschuldigte seine ihm nicht geh366rende Zimmereinrichtung aus dem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer auf die Stra337e. Bei Eintreffen der Polizeibeamten hielt er einen Hammer in der Hand, mit dem er zun344chst 204herumfuchtelte223, ihn dann aber auf Aufforderung beiseite legte. Am Nachmittag des Tages schlug der Beschuldigte den Putz von den W344nden. Dies beendete er kurzfristig, als erneut Polizeibeamte eintrafen. Als diese sich wieder entfernt hatten, riss er das Parkett, die Fensterverscha-lung, Steckdosen und die Verkabelung heraus. Am 1. September 2006 ging der Beschuldigte abends 374ber das 204Alster-vergn374gen223 auf dem Jungfernstieg. Dabei trug er einen leicht gebogenen Dolch mit einer fast 20 Zentimeter langen Klinge mit sich, der im Hosenbund steckte, aber zur H344lfte sichtbar war. Als er deswegen von Polizeibeamten abgef374hrt wurde, versuchte er nach Passanten zu treten, was ihm nur einmal in abgemil-derter Weise gelang. 7 2. Die Feststellungen zu den vom Beschuldigten begangenen Taten sind rechtsfehlerfrei. Die Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen 8 - 5 - Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt h344lt jedoch rechtlicher Pr374fung nicht stand. Denn die 344u337erst knapp gehaltenen Erw344gungen lassen eine Nachpr374fung der tatrichterlichen Annahmen zur Schuldunf344higkeit und zur Ge-f344hrlichkeit nicht zu. a) Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren und eindeutigen Bewertung des Zustands des Beschuldigten. Dies l344sst besorgen, dass die Art der St366rung, ihr Schweregrad und damit die Gef344hrlichkeit des Beschuldigten unzutreffend beurteilt worden sind. 9 Das sachverst344ndig beratene Landgericht f374hrt hierzu 226 dem Sachver-st344ndigen folgend 226 lediglich aus, dass sich bei dem Angeklagten aufgrund ei-ner Alkoholabh344ngigkeit eine psychotische St366rung mit Verfolgungs- und Be-ziehungsideen entwickelt habe, die eine krankhafte seelische St366rung im Sinne des 247 20 StGB darstelle. Diese St366rung habe bei den ersten drei Taten bestan-den und zur Aufhebung der Einsichtsf344higkeit gef374hrt. Eine Aufhebung der F344-higkeit zur Unrechtseinsicht k366nne auch f374r die vierte Tat nicht ausgeschlossen werden, wahrscheinlich habe aber ein Alkoholentzugsdelir vorgelegen. Eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit bei dieser Tat sei daher nicht auszu-schlie337en. 10 aa) Wenn sich der Tatrichter 226 wie hier 226 darauf beschr344nkt, sich der Be-urteilung eines Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit anzuschlie337en, muss er dessen wesentliche Ankn374pfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforderlich ist (BGHSt 34, 29, 31; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 226 3 StR 412/07; BGH NStZ 2003, 307). Hier fehlt es aber an der Darlegung der die gutachterlichen Diagnosen tragenden Befunde. Es wird weder begr374ndet, aufgrund welcher Symptome die St366rungsbilder diagnostiziert wurden, noch, wie diese in der konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten eingewirkt haben. Insbesondere teilt das Landgericht hierzu nicht mit, welche 11 - 6 - Anhaltspunkte bei der vierten Tat zur Annahme eines anderen Krankheitsbildes mit abweichenden Auswirkungen auf die Schuldf344higkeit gef374hrt haben. bb) F374r die vierte Tat fehlt es schlie337lich auch an einer eindeutigen Be-wertung, welche der beiden Alternativen des 247 20 StGB bei dem Beschuldigten vorgelegen hat. Es darf nicht offen bleiben, ob die psychische St366rung die Ein-sichts- oder die Steuerungsf344higkeit des Beschuldigten vermindert oder aufge-hoben hat (BGHR StGB 247 63 Schuldunf344higkeit 1 und Gef344hrlichkeit 5; BGH NStZ-RR 2003, 232; 2004, 38 f.). Nach den Urteilsgr374nden steht aber nicht fest, ob das Alkoholentzugsdelir dazu gef374hrt hat, dass der Beschuldigte nicht die F344higkeit besessen hat, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er lediglich au337erstande gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Dies kann Auswirkungen auf die Beurteilung der Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit ha-ben. Zudem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des 247 21 StGB bei der Tat am 1. September 2006 sicher vorgelegen haben. 12 13 b) Auch die 374brigen Ausf374hrungen des Landgerichts zur fehlenden Ge-f344hrlichkeit des Beschuldigten f374r die Allgemeinheit begegnen durchgreifenden Bedenken, da sie eine ausreichende Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten vermissen lassen. So ist weder sein bisheriger Lebensweg dargelegt, noch finden sich Ausf374hrungen zu einer eventuellen Vordelinquenz. Das Landgericht ordnet s344mtliche Taten in den 204Bereich der unteren Kri-minalit344t223 ein, erheblich im Sinne der 247247 63, 64 StGB seien diese nicht, schlie337-lich sei der Beschuldigte niemals 204374bergriffig223 geworden. Dabei verkennt es, dass es bei der ersten und der vierten Tat zu 334bergriffen gekommen ist. So at-tackierte der Beschuldigte zwar seinen Mitbewohner nicht unmittelbar mit dem Messer, setzte dieses aber gegen dessen Gehstock ein. F374r die vierte Tat blei-ben die versuchten 226 in einem Fall vollendeten 226 334bergriffe auf Passanten un-beachtet. Selbst wenn das Landgericht eine K366rperverletzung als Symptomtat nicht feststellen konnte (vgl. zum Erfordernis des Strafantrags BGHSt 31, 132, 14 - 7 - 134), h344tte das gegen die k366rperliche Integrit344t Dritter gerichtete Verhalten des Beschuldigten doch in die Gesamtw374rdigung betreffend die Gef344hrlichkeit ein-bezogen werden m374ssen. Auch h344tte die aus den Taten 1., 2. und 4. ersichtli-che Affinit344t des Beschuldigten zu Messern nicht unber374cksichtigt bleiben d374r-fen. 3. Der neue Tatrichter hat die Frage der Gef344hrlichkeit des Beschuldigten f374r die Allgemeinheit (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGHR StGB 247 63 Ge-f344hrlichkeit 9; 247 62 Verh344ltnism344337igkeit 2) umfassend neu zu pr374fen. Falls der neue Tatrichter diese bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Not-wendigkeit der Unterbringungsanordnung nach 247 63 StGB grunds344tzlich nicht durch minder einschneidende Ma337nahmen 226 hier die vier Monate vor dem Urteil einsetzende regelm344337ige Medikamenteneinnahme 226 aufgehoben wird, sondern solche t344terschonende Mittel Bedeutung nur f374r die Frage erlangen, ob die Voll-streckung der Unterbringung gem344337 247 67b StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 6, 28 und Beweisw374rdigung 1). 15 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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