5 StR 599/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 17. April 2008 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgr374nde wegen K366rperverletzung statt wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist, nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen (247 74 JGG); jedoch hat er die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, ein in der Hauptverhandlung am 12. M344rz 2008 gestellter Beweis-antrag 374ber die Beiziehung von asservierten Videokassetten und ein damit im Zusammenhang stehender Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung seien nicht beschieden worden, ist unzul344ssig, da sie nicht den Anforderun-gen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Es fehlt insoweit an dem notwen-digen umfassenden Sachvortrag. Die Verfahrenstatsachen werden nicht so vollst344ndig angegeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisi-onsbegr374ndung 374ber die R374ge entscheiden kann (vgl. hierzu: KK-Kuckein StPO 6. Aufl. 247 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem Be-schwerdef374hrer nachteilige Tatsachen 374bergangen. So teilt die Revision nicht mit, dass am selben Hauptverhandlungstag der Vertreter der Staatsanwalt-schaft erkl344rte, er werde sich um diese Asservate bem374hen, und dass die Vorsitzende erkl344rte, dass zu einem sp344teren Zeitpunkt 374ber den Antrag ent- - 3 - schieden werden solle (Gerichtsakte Bl. 675). Au337erdem teilt die Revision nicht mit, dass bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 28. M344rz 2008 die asservierten Videokassetten er366rtert (Gerichtsakte Bl. 684) und die Beweis-aufnahme im allseitigen Einverst344ndnis geschlossen wurde (Gerichtsakte Bl. 684). Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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