5 StR 600/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 9. Juli 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. I. Sachverhalt 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte als Bezirksdirektor der P. N. L. AG (i.F.: P. ) den gesondert verfolgten L. als Mitglied des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte Hamburg im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Ren-tenversicherungsvertr344ge zwischen dem Versorgungswerk und der P. mit Schmiergeldzahlungen in H366he von fast zwei Millionen Euro bestochen. Hierdurch hat er zugleich dessen Untreue, begangen durch das Hinwirken 3 - 4 - auf den Abschluss f374r das Versorgungswerk ung374nstiger Versicherungsver-tr344ge, unterst374tzt. II. Verfahrensr374gen 4 1. Die R374ge nach 247 338 Nr. 6 StPO ist unbegr374ndet. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den fr374heren Mitangeklagten G. ist au337erhalb der Hauptverhandlung erfolgt (vgl. BGHSt 4, 279 , 283 ; BGHR StPO 247 338 Nr. 6 326ffentlichkeit 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. April 1995 226 5 StR 82/95). 5 2. Die R374ge wegen Verletzung des 247 261 StPO ist mangels Mitteilung der Erkl344rung des Angeklagten nach 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig (vgl. zudem BGHR StPO 247 243 Abs. 4 304u337erung 8; 247 344 Abs. 2 Satz 2 Ein-lassung 1; BGHSt 52, 175, 180). 6 7 III. Sachr374ge 1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der fr374here Mitangeklagte L. sei Amtstr344ger gewesen, bleibt sie aus den Gr374nden des heute ergangenen Urteils gegen diesen An-geklagten (5 StR 263/08) erfolglos. 8 2. Auch die gegen die Beweisw374rdigung gerichteten Revisionsangriffe versagen aus den Gr374nden des vorstehend genannten Urteils. 9 Die Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des fr374heren Mitange-klagten L. als Amtstr344ger und von der Pflichtwidrigkeit seiner Amtshandlung durfte die Strafkammer den getroffenen Feststellungen ent-nehmen. Hiernach war 204klar, dass L. dazu berufen war, das ge-setzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen und hierbei auf eine m366glichst hohe Rendite des angelegten Geldes zu achten223 hatte (UA S. 7 f.). 10 - 5 - 204 L. ... schlug vor: ... Im Interesse der P. werde er unter Au337erachtlassung seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsausschusses nach M366glichkeit f374r g374nstige Konditionen der Versicherung sorgen ... Der Angeklagte war hiermit einverstanden223 (UA S. 8). 3. Die Strafzumessungserw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand, obwohl sie teilweise widerspr374chlich sind. Die Strafkammer geht im Rahmen der Er366rterungen zur Dienstpflichtverletzung des fr374heren Mitange-klagten L. davon aus, dass gegen374ber der P. ein 204erhebli-cher Verhandlungsspielraum223 (UA S. 34) bestand, w344hrend sie den durch die Untreue hervorgerufenen Verm366gensnachteil zur Vermeidung der Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens mit einem Euro angibt. Wenngleich da-nach zu besorgen ist, das Tatgericht habe den Strafzumessungserw344gungen einen dem Versorgungswerk durch die pflichtwidrige Diensthandlung ent-standenen erheblichen Verm366gensnachteil zugrunde gelegt, ohne dies zu belegen, schlie337t der Senat aus, dass die Strafe insgesamt bei zutreffender Wertung noch milder h344tte bemessen werden k366nnen. 11 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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