5 StR 600/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2008 mit den Feststellun-gen nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in 65 F344llen sowie we-gen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat als Einzelstrafen in jedem der 65 F344lle des Erwerbs von Bet344ubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tages-s344tzen zu je 10 Euro festgesetzt und im 334brigen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verh344ngt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer erwogen, aber nicht angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im 334brigen erweist sie sich nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet. 2 Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Monaten nicht zur Bew344hrung ausgesetzt hat, weil sie keine positive Sozialprognose f374r den Angeklagten meinte stellen zu k366nnen, begegnet diese Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat eine g374nstige Sozialprognose angesichts der festgestellten positiven Ge-sichtspunkte 226 im Wesentlichen Gest344ndnis, erfolgreiche Entgiftungsma337-nahme, Drogenabstinenz, Bem374hung um eine (weitere) ambulante Thera-pie 226 nur deshalb verneint, weil die 204famili344ren, sozialen und beruflichen Le-bensverh344ltnisse nicht derart gefestigt223 seien (UA S. 16), 204dass zu erwarten w344re, der Angeklagte, der 374ber viele Jahre einen eher unstrukturierten Le-bensstil f374hrte, werde sich allein die neuerliche Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe als ausreichende Warnung dienen lassen und k374nftig keine weite-ren Straftaten begehen223 (UA S. 16/17). Diese auf die allgemeine Lebensf374h-rung bezogenen Erw344gungen lassen indes die weiteren Feststellungen der Strafkammer unber374cksichtigt, der Angeklagte, der die einzige Straftat zuvor am 10. Juli 2005 begangen hatte, lebe seit etwa 2005 in einer festen Bezie-hung zu seiner jetzigen Ehefrau in einem Haushalt, mit der er ein im April 2008 geborenes gemeinsames Kind habe. Abgesehen von diesem Er366rte-rungsmangel ist dar374ber hinaus die Annahme der Strafkammer, nicht von der k374nftigen Straflosigkeit ausgehen zu k366nnen, nicht mit ihren Ausf374hrungen im Zusammenhang mit der Pr374fung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Einklang zu bringen. Unter Hinweis auf den erfolgrei-chen Abschluss der Entziehungsma337nahme und der jetzigen Drogenabsti- 3 - 4 - nenz f374hrt die Strafkammer n344mlich dort aus, es 204sei jedoch nicht zu bef374rch-ten, dass er aufgrund des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, zumal der Angeklagte im Rahmen der erstrebten ambulanten Drogen-therapie Unterst374tzung in seinem Abstinenzwillen finden wird223 (UA S. 17). Basdorf Raum Schaal D366lp K366nig
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