5 StR 600/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten g egen das Urteil des Land - gerichts Lübeck vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben - und Adhäsionsklägerin entsta n- denen notwendigen Ausl agen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer wohl (UA S. 3 und 8; anderseits aber S . 7) nur die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und trotz der strammen Fesselung mit einem Kabelbinder nicht nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (v gl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 250 Rn. 6a) angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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