5 StR 60/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bremen vom 2. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebensla n - ger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: 1. Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bleibt ihre Zulässigkeit unterstellt in der Sache erfolglos. Der Richter, der nach der kammerinte r - nen Geschäftsverteilung anstelle der weiteren ordentlichen Beisitzerin der Schwurgerichtskammer, die seine Vertretung wahrnahm, zur Mitwirkung b e - rufen gewesen wäre, war durch Urlaub an drei von Anfang an terminierten Sitzungstagen verhindert (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2). Zumal angesichts einer ähnlichen, letztlich nicht wesentlich abgeänderten vorher i - gen Urlaubsplanung des Richters, wie sie sich aus dem Gerichtsbeschluß auf den Besetzungseinwand ergibt, liegen Anhaltspunkte für eine Bese t - zungsmanipulation angesichts des bestehenden Urlaubsanspruchs des ve r - hinderten Richters und mangels jeglicher Anzeichen, die gegen eine sachg e - rechte Terminierung der Sache sprechen könnten, nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach der Richter gehalten gewesen wäre, zu vers u - - 3 - chen, den ihm zustehenden Erholungsurlaub ohne Terminskollision mit di e - ser Sache zu nehmen. 2. Die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach dem Verteidigerwechsel lût keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, sondern mit den neuen Wah l - verteidigern fortzusetzen, entgegen der Meinung der Revision nicht im W i - derspruch zu den im Beschluû des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2000 ± 1 StR 537/99 ± (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6) aufgestellten Grundstzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vgl. dazu auch BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, ang e - messene 7) hat das Schwurgericht ± soweit nicht in einem Fall auf eine e r - neute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist ± smtliche gehörten Ze u - gen und Sachverstndigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlverte i - digern, die ber den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die Berichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschrnkte Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und Sachverstndigen eingerumt. Im brigen bestand im vorliegenden Fall im Vergleich zu dem Proze û - geschehen, das der genannten Leitsatzentscheidung zugrundelag, nicht ein derart gewichtiger Anlaû zu gerichtlicher Rcksichtnahme auf die Verteid i - gungsbelange des Angeklagten. In jenem Verfahren war immerhin ein Inte r - essenkonflikt offengelegt worden, der den Verteidigerwechsel erfordert hatte; hier wurde eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhltnisses zw i - schen dem Angeklagten und seinen bisherigen Wahlverteidigern ohne jeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet. Zudem war hier einer der beiden ne u - en Wahlverteidiger vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung bereits als Verteidiger ttig gewesen; se i - ne umfassende Unterrichtung ber den bisherigen Verlauf der Hauptve r - handlung durch einen der abgelösten Wahlverteidiger war sichergestellt. - 4 - Soweit die Revision eine Befangenheit der mitwirkenden Richter au f - grund der Ablehnung der Verfahrensaussetzung geltend macht und einen weitergehenden Anlaû fr die Aussetzung in der Verfahrensweise des Vo r - sitzenden im Zusammenhang mit Identifizierungen des Angeklagten durch Zeugen sieht, ist auf die entsprechenden offensichtlich unbegrndeten A n - trge seitens des Tatgerichts zutreffend reagiert worden. 3. Das Urteil beruht nicht darauf, daû am 19. Juli 2000 der Vorsitzende und nicht, wie in § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschrieben, das Gericht ber eine Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO entschieden hat. Der Ang e - klagte ist hierdurch ersichtlich nicht benachteiligt worden. Die entsprechende Terminierung war mit der Verteidigung abgestimmt, die jener Unterbr e - chungsanordnung daher auch nicht widersprochen hat. Danach liegt zudem auf der Hand, daû die Terminierung auch mit smtlichen Mitgliedern des G e - richts abgestimmt war. Es besteht kein Anlaû, die Grundstze von BGHSt 33, 217, wonach ein Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler der hier vorliegenden Art regelmûig auszuschlieûen ist (vgl. auch Klei n - knecht/ Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 228 Rdn. 17; Gollwitzer in L - we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 28), in Fr a ge zu stellen. 4. Die auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gesttzte Ve r - fahrensrge (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO) scheitert jedenfalls daran, daû es sich bei dem Antrag mangels ausreichend bestimmter Bezeichnung der Beweismittel nicht um einen Beweisantrag gehandelt hat (vgl. BGHSt 40, 3, 6 f.; Kleinknecht/ Meyer-Goûner aaO § 244 Rdn. 21; Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 108; jeweils m. w. N.). Die Benennung einer unbestimmten Vielzahl i n - struierter Vertreter der Betreiber in einem Gutachtenanhang genannter ± dort tatschlich undeutlich, teils naheliegend unvollstndig aufgelisteter ± Inte r - netseiten lût ± zumal ohne nhere Erluterung, die weder dem Antrag noch der Revisionsbegrndung beigegeben ist ± die erforderliche eindeutige Ind i - vidualisierung der Zeugen vermissen, deren Vernehmung in dem Antrag b e - gehrt wurde. Da die Beweisbehauptung im Widerspruch zur Aussage des - 5 - vernommenen Sachverstndigen stand, an dessen Sachkunde das Schwu r - gericht nicht zweifeln muûte, war das Gericht zu einer Ermittlung solcher Zeugen aus Aufklrungsgrnden nicht verpflichtet. Abgesehen davon sche i - tert die Zulssigkeit der Rge als Aufklrungsrge an denselben Mngeln der Beweismittelindividualisierung, die dem in der Hauptverhandlung gestellten, in der Revisionsbegrndung insoweit nicht etwa nachgebesserten Antrag anhaften (vgl. dazu BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl - rung s rge 7, 9). Hiernach kann dahinstehen, ob die Zulssigkeit der Rge nicht bereits insgesamt wegen Unvollstndigkeit des Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) scheitert, weil der Beschwerdefhrer, der es fr angezeigt gehalten hatte, als Reaktion auf den beanstandeten ablehnenden Gerichtsbeschluû ein Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter anzubringen, in dem er jenen Beschluû als beispiellose, den Anschein von Willkr tragende Zwischenen t - scheidung bezeichnete, die Entscheidung hierber verschwiegen hat; es liegt auf der Hand, daû deren Begrndung weitere mindestens ergnzende Erw - gungen zur Beurteilung des Antrags enthalten hat. Ebenfalls kann dahinst e - hen, ob es ± wie der Generalbundesanwalt meint ± angesichts einer aufs Geratewohl aufgestellten Behauptung auch an einer regelgerechten Bewei s - behauptung mangelt, damit auch insoweit nur ein Schein-Beweisantrag a n - zunehmen ist (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44), und ob schlie û - lich ohnehin ein Beruhen des Urteils auf der Bescheidung des Antrags sicher ausscheidet. 5. Die Beweiswrdigung des Schwurgerichts ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer fehlerfreien Gesamtwrdigung der g e - gebenen ± den Angeklagten insbesondere im Blick auf das Spurenbild am Tatort vor dem Hintergrund seiner Selbststellung und seiner hierbei g e - machten Angaben schwer belastenden ± Beweislage. Auf der Grundlage der auch zur inneren Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellu n - - 6 - gen ist die Annahme eines Verdeckungsmordes nach Maûgabe von BGHSt 35, 116 nicht zu bea n standen. Harms Hger Basdorf Gerhardt Schaal
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