5 StR 60/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 wird unter Ver-werfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschriftdes Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2004 Bezug genommen.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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