5 StR 6/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den z u - gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweifachen tateinheitlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die b e - sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsdarlegu n - - 3 - gen zu der nach Ansicht der Strafkammer uneingeschränkten Steuerungsf ä - higkeit der Angeklagten zur Tatzeit rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Zur Frage der Schuldfähigkeit der zur Tatzeit 23 Jahre alten Ang e - klagten, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre zwei und drei Jahre alten Söhne zwei Wochen unversorgt und unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückließ, während sie sich selbst bei einem Freund aufhielt, und dadurch den Tod der Kinder durch Verdursten und Verhungern herbe i - führte, hat das Landgericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Be i - de Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Ang e - klagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, die sich unter anderem in Au s - weich- und Verdrängungstendenzen, Abschieben von Verantwortung und Negieren der Realität äußere und die als schwere andere seelische Abarti g - keit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten sei. Trotz dieser gravierenden Störung hat die Sachverständige J eine tatzeitbezogene erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Zwar habe eine solche Einschränkung mögl i - cherweise während der ersten vier Tage bestanden, an denen die Ang e - klagte die Kinder einem stereotypen Verhaltensmuster folgend sich selbst überlassen habe. Für die Folgezeit spreche jedoch das Verhalten der Ang e - klagten, die auf Nachfragen von Bekannten nach dem Verbleib der Kinder immer neue Ausflüchte gesucht und gegenüber ihrem Freund geäußert ha t - te, sie wisse nicht, wo die Kinder seien, sie habe Angst, gegen einen durc h - gehenden Realitätsverlust und dauerhaften Abdrängungsprozeß. Demgegenüber ist der Sachverständige W bei gleicher Au s - gangsdiagnose zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, indem er eine erhebl i - che Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum für möglich erachtet hat. Seine Ausführungen teilt das Landgericht, das sich vollinhaltlich dem Gutachten der Sachverständigen J angeschlo s - sen, in Bezug auf W dagegen Zweifel an dessen Unvorei ngeno m - - 4 - menheit und Sachkunde geäußert hat, nicht im Einzelnen mit. Dessen hätte es jedoch hier bedurft, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht angesichts sich widersprechender Gutachten seine Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten in rechtlich b e - denkenfreier Weise getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht ohne weiteres von selbst versteht, daß die extremen Verdrängungs- und Au s - weichtendenzen, die das Alltagsleben der Angeklagten insgesamt ken n - zeichneten, lediglich in den ersten vier Tagen nach Verlassen der Kinder, nicht aber danach bei Konfrontation mit der von der Angeklagten als bel a - stend empfundenen Verantwortung für ihre Kinder jeweils erneut wirksam geworden sein sollen. Der Umstand, daß die Angeklagte die Sorge um ihre Söhne nicht vollständig verdrängt und in Situationen, in denen sie auf die Kinder angesprochen wurde, flexibel reagiert hat, wäre zwar geeignet, eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sicher auszuschließen, spricht jedoch vor dem Hintergrund einer von zwei Sachverständigen als schwere seelische Abartigkeit eingestuften Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres gegen eine (nur) erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Ab artigkeit 25). Sollte der erneut mit der Sache befaßte Tatrichter auf der Grundlage eines neuen Sachverständigengutachtens zu einer anderen Bewertung der Schuldfähigkeit der Angeklagten gelangen, kann dies die vom Landgericht angenommenen niedrigen Beweggründe in Frage stellen. Insgesamt bliebe der Schuldspruch davon aber unberührt, da das Mordmerkmal der graus a - men Begehungsweise trotz des darin enthaltenen subjektiven Elements in - 5 - dem angefochtenen Urteil unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt ist. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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