Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB 247 66 Abs. 2 StGB Zur Ermessensaus374bung bei Anwendung der 247247 66b Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung EGMR EuGRZ 2010, 25. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 226 5 StR 60/10 LG Frankfurt (Oder) 226 5 StR 60/10 alt: 5 StR 21/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag auf nachtr344gli-che Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird zu-r374ckgewiesen. 2. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Frank-furt (Oder) vom 11. August 2008 wird aufgehoben. Der Ver-urteilte ist in dieser Sache unverz374glich auf freien Fu337 zu setzen. 3. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der Rechtsmittel-kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fal-len der Staatskasse zur Last. 4. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. G r 374 n d e Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 12. Novem-ber 2009 gegen den Beschwerdef374hrer (erneut) die nachtr344gliche Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 in Verbin-dung mit 247 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Der wiederholt, unter anderem wegen Sexualdelikten unterschiedli-cher Art und Schwere auch gegen Kinder (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 2009 226 5 StR 21/09 226 Tz. 6 bis 11, insoweit in BGHR StGB 247 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2 nicht abgedruckt) vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und se-xuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht F344llen sowie wegen sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jah-ren verurteilt worden. Die Einzelstrafen f374r die Vergewaltigungsf344lle betrugen jeweils vier Jahre und sechs Monate. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdef374hrer in den Jahren 1992 und 1993 in Brandenburg wieder-holt sexuelle Handlungen an seiner acht bzw. neun Jahre alten Stieftochter vorgenommen hatte. In 20 F344llen vollzog er 226 zumeist unter Mitwirkung sei-ner Ehefrau, die das Kind festhielt 226 den vaginalen Geschlechtsverkehr an dem M344dchen. Den in den ersten acht F344llen von der Gesch344digten noch geleisteten Widerstand 374berwand er mit Gewalt. 2 Das Urteil wurde am 6. Januar 1998 hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs rechtskr344ftig, hinsichtlich der Frage der Anordnung einer Ma337regel 226 zun344chst war der Verurteilte im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, nach insoweit erfolgter Aufhebung durch den Bun-desgerichtshof wurde eine Ma337regel nicht erneut angeordnet 226 trat Rechts-kraft am 8. Juli 1998 ein. 3 Die Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verb374337te der Verurteilte vollst344ndig. Seit dem 15. August 2008 befindet er sich aufgrund Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2008 im Vollzug der einst-weiligen Unterbringung gem344337 247 275a Abs. 5 StPO. 4 - 4 - Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2008 gegen den Verurteilten gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 247 66 Abs. 2 StGB nachtr344glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 25. M344rz 2009 aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Grund f374r die Aufhebung war, dass 226 bei rechtsfehlerfreier Bejahung der formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 247 66 Abs. 2 StGB 226 die Darlegungen des Landgerichts den gebotenen Anforderungen an die Gef344hrlichkeitsprognose nicht gerecht wurden. 5 6 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht nunmehr erneut die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. II. Die Revision des Verurteilten f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. 7 1. Das Landgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB 226 im Ansatz rechtsfehlerfrei 226 bejaht. Nach dieser am 18. April 2007 in Kraft getretenen Bestimmung kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch dann nachtr344glich angeordnet werden, wenn die vom Verurteilten ausgehende Gefahr bereits im Zeitpunkt der Verurtei-lung erkennbar war, die Sicherungsverwahrung aber aus rechtlichen Gr374n-den nicht verh344ngt werden konnte. Gegen den Verurteilten konnte aus recht-lichen Gr374nden bei der Verurteilung am 7. April 1997 nicht auf Sicherungs-verwahrung erkannt werden. Die Vorschrift des 247 66 StGB war damals auf 226 wie hier 226 im Beitrittsgebiet begangene Taten nicht anwendbar (Art. 1a 8 - 5 - Abs. 1 EGStGB a.F., eingef374gt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet C Ab-schnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl II 1990 S. 954). 2. 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ist grunds344tzlich auf Taten anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten 226 mithin vor dem 18. April 2007 226 begangen wor-den sind, und ausschlie337lich auf Straftaten, bei deren Aburteilung die Ver-h344ngung von Sicherungsverwahrung aus Rechtsgr374nden ausgeschlossen war. Die Sicherungsverwahrung rechnet zu den Ma337regeln der Besserung und Sicherung (247 61 Nr. 3 StGB), f374r die nach 247 2 Abs. 6 StGB das zum Zeit-punkt der Entscheidung geltende Recht ma337gebend ist. Etwas anderes er-gibt sich auch nicht aus 247 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MRK. Letzterer kann im Geltungsbereich von 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht als abweichende gesetzliche Bestimmung gem344337 247 2 Abs. 6 StGB angese-hen werden. 9 10 a) Die Europ344ische Menschenrechtskonvention wurde als v366lkerrecht-licher Vertrag durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht trans-formiert. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung kommt den Regelungen der Konvention der Rang einfachen Bundesrechts zu. Die Europ344ische Men-schenrechtskonvention ist bei der Interpretation des nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 317). Dabei sind die Entscheidungen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte heranzuziehen, weil sie den aktuellen Ent-wicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG aaO S. 319). b) Nach dem Urteil der Kammer des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (F374nfte Sektion) in der Rechtsache M. gegen Bundesrepu-blik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) vom 17. Dezem-ber 2009 (EuGRZ 2010, 25) ist die Sicherungsverwahrung 226 ungeachtet ihrer Einordnung im deutschen Recht als Ma337regel der Besserung und Sicherung 226 im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, f374r die das R374ckwirkungsver-bot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt (Rdn. 124 bis 133). Der Europ344ische Gerichts- 11 - 6 - hof f374r Menschenrechte hat dies unter anderem damit begr374ndet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung ver-bunden sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Siche-rungsverwahrung gebe (Rdn. 127 bis 130). Er hat daher im entschiedenen Fall die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz an den Beschwerdef374hrer verurteilt, da die Anwendung des 247 67d StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160), in welchem die H366chstfrist der Sicherungsverwahrung f374r Erstverwahrte von zehn Jahren in 247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. teilweise aufgehoben worden war, auf Altf344lle gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK versto337e (Rdn. 135 ff.). Diese Entscheidung ist endg374ltig, nachdem der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung der Rechtssache an die Gro337e Kammer am 10. Mai 2010 abgelehnt worden ist (Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 lit. c MRK). 12 c) Unmittelbar betroffen von der genannten Entscheidung ist nur die r374ckwirkende Geltung von 247 67d StGB. Allerdings stellt die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB in ih-ren rechtlichen Voraussetzungen allein auf Straftaten ab, die bereits vor dem Inkrafttreten der Norm begangen wurden. Die durch den Gerichtshof gegen die Anordnung der R374ckwirkung angef374hrten Argumente sind auf die 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrundeliegenden Fallkonstellationen 374bertragbar (vgl. auch Kinzig NStZ 2010, 233, 239; M374ller StV 2010, 207, 211 f.; Eisenberg NJW 2010, 1507, 1509; Laue JR 2010, 198, 202 f.; Peglau jurisPR-StrafR 1/2010 Anm. 2). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof einen Versto337 gegen Art. 7 Abs. 1 MRK auch insoweit an-nehmen w374rde. d) Beanstandet eine Entscheidung des Gerichtshofs 374ber den ent-schiedenen Einzelfall hinaus strukturelle M344ngel des nationalen Rechts, so gebietet die Verpflichtung der innerstaatlichen Beachtung der MRK 226 unge-achtet deren nach Art. 46 MRK auf den Einzelfall beschr344nkten Bindungswir- 13 - 7 - kung 226 eine konventionskonforme Ausgestaltung des nationalen Rechts (Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Verfahren Rdn. 77b). Auch ohne eine dem 247 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, wonach alle Verfassungsorgane des Bundes und der L344nder sowie alle Gerichte und Beh366rden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind, geh366rt zur Bindung an Gesetz und Recht, dass Gew344hrleistungen der Europ344ischen Menschenrechtskonvention in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ber374cksichtigen sind (vgl. BVerfG aaO S. 323). Die Rangzuweisung der Europ344ischen Menschenrechtskonvention als einfaches Bundesrecht f374hrt dazu, dass deutsche Gerichte die Konventi-on wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertret-barer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG aaO). Solan-ge Auslegungs- und Abw344gungsspielr344ume er366ffnet sind, trifft sie die Pflicht, der konventionsgem344337en Auslegung den Vorrang zu geben. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verletzen w374rde (BVerfG aaO S. 329); die Zul344ssigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gr374n-den der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar wird (Giegerich in Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ344i-schen und deutschen Grundrechtsschutz 2006 Kap. 2 Rdn. 20). e) Nach diesen Grunds344tzen kann in den F344llen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB das R374ckwirkungsverbot gem344337 Art. 7 Abs. 1 MRK nicht als abweichende gesetzliche Bestimmung nach 247 2 Abs. 6 StGB angesehen werden. Eine Interpretation in diesem Sinne w374rde zur unmittelbaren Kollisi-on der betroffenen Vorschriften f374hren und im Ergebnis auf eine vollst344ndige Verwerfung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hinauslaufen. Anders als bei den 374brigen Regelungen des 247 66b StGB w374rde 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB jegli-cher Anwendungsbereich genommen, wenn auf die Geltung der Norm im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat abgestellt werden m374sste. 14 - 8 - Einer Anwendung des Art. 7 Abs. 1 MRK als abweichende Regelung nach 247 2 Abs. 6 StGB stehen der Gesetzeswortlaut des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB sowie der eindeutige Wille des Gesetzgebers entgegen. Die Vorschrift wurde als 204Altfallregelung223 geschaffen. Ausdr374cklich sollte gew344hrleistet wer-den, 204dass bei der Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Si-cherungsverwahrung als neu auch solche Tatsachen ber374cksichtigt werden k366nnen, die das Tatgericht aus rechtlichen Gr374nden bei seiner Entscheidung nicht verwerten durfte223 (BTDrucks. 16/4740 S. 23). In die Pr374fung sollen Tat-sachen einbezogen werden, 204die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits er-kennbar oder sogar bekannt waren223 (BTDrucks. aaO). Beispielhaft verweisen die Gesetzesmaterialen auf die vorliegende Fallgestaltung, in der aufgrund der damals g374ltigen Fassung des Art. 1a EGStGB bei Aburteilung im Bei-trittsgebiet begangener Anlasstaten Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte (BTDrucks. aaO S. 22). Raum f374r eine Anwendung des Art. 7 Abs. 1 MRK ist in diesem Rahmen nicht er366ffnet, weil 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ausdr374cklich und ausschlie337lich f374r Altf344lle gilt. 15 16 f) Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs stehen der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Die Frage, ob 247 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MRK einer Anwendung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB widerstreitet, ist 226 soweit ersichtlich 226 vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der 4. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 226 4 StR 577/09 226 zur Frage der Anwendung von 247 66b Abs. 3 StGB auf Altf344lle Stellung genommen. Soweit er die Auffassung ver-treten hat, dass 247 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MRK der Anwendung des 247 66b Abs. 3 StGB in Altf344llen zuwiderlaufe, handelt es sich nicht um einen Fall von Divergenz gem344337 247 132 Abs. 2 GVG. Im Gegensatz zur Regelung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB verbleibt f374r 247 66b Abs. 3 StGB bei der vom 4. Strafsenat vertretenen Auffassung ein Anwendungsbereich in den F344llen, in denen die Anlassverurteilung nach Inkrafttreten der Norm er-folgte; die Norm ersch366pft sich nicht in einer Geltung f374r Altf344lle. Der Senat - 9 - muss deshalb nicht entscheiden, ob er sich in Bezug auf 247 66b Abs. 3 StGB der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats anschlie337en w374rde. 3. Angesichts der Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte h344lt indes die Ermessensaus374bung des Landgerichts revi-sionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht Stand. In allen F344llen des 247 66b StGB trifft das Tatgericht eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer der Ver-trauensschutz des Verurteilten sowie sein Freiheitsrecht gegen das Schutz-bed374rfnis der Allgemeinheit abzuw344gen sind. Bei der Anwendung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB haben die Strafgerichte dar374ber hinaus im Blick zu be-halten, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit es gebieten kann, 374ber die gesetzlichen Beschr344nkungen des Anwendungsbe-reichs der Norm hinaus auf die mit erheblichen Eingriffen in die Freiheitsrech-te des Betroffenen verbundene nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung zu verzichten, wenn eine Gesamtabw344gung im Einzelfall ein 334ber-wiegen der Freiheitsrechte gegen374ber den Allgemeininteressen ergibt (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2009, 980, 982). 17 a) Nach den dargestellten Grunds344tzen sind in die Ermessensaus-374bung auch die Gew344hrleistungen der Europ344ischen Menschenrechtskon-vention in ihrer Ausformung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Men-schenrechte einzubeziehen. In die Abw344gung muss die vom Gerichtshof ge-forderte konventionsgem344337e Gewichtung einflie337en (Gollwitzer aaO Rdn. 77a), um eine konforme Anwendung der in Frage stehenden Norm zu gew344hrleisten. Die Ausf374hrungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 MRK streiten in diesem Rahmen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewichtig zugunsten des Verurteilten. 18 b) Gleiches gilt f374r die Erw344gungen des Gerichtshofs zu der ebenfalls angenommenen Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK, mithin des Frei-heitsrechts des Verurteilten. Diesbez374glich h344lt der Gerichtshof in der ge-nannten Entscheidung die Freiheitsentziehung 374ber die urspr374nglich f374r die 19 - 10 - Sicherungsverwahrung geltende Zehnjahresfrist hinaus f374r nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MRK gerechtfertigt. Ein ausreichender Kausalzusammen-hang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef374hrers und seinem fortdau-ernden Freiheitsentzug liege nicht vor. Eine Rechtfertigung der Freiheitsent-ziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c MRK komme ebenfalls nicht in Be-tracht, da die Gefahr weiterer schwerer Straftaten nicht konkret und spezi-fisch genug sei. Diese vom Gerichtshof f374r 247 67d StGB aufgezeigten Bedenken sind ebenfalls auf die Regelung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB zu 374bertragen. Da-nach beruht die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf einer 204Verurteilung" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MRK. Denn diese setzt die Schuldfeststellung wegen einer Straftat und die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Ma337nahme voraus (EuGRZ aaO Rdn. 87, 95). Die Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung enth344lt indes keine Schuldfeststellung. Auf die Anlassverurteilung kann hier nicht abgestellt werden, weil 226 unter Zugrundelegung der vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte ver-tretenen Grunds344tze (aaO Rdn. 100) 226 ein hinreichender kausaler Zusam-menhang zwischen ihr und der Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung nicht besteht. Die Verurteilung des Beschwerdef374hrers im Jahr 1997 bedeutete, dass er nach sp344testens zw366lf Jahren aus der Haft zu entlassen sein w374rde, und zwar unabh344ngig von einer bei der Entlassung bestehenden Gef344hrlichkeit. Ohne die nachtr344gliche Einf374hrung des 247 66b StGB h344tte er nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden k366n-nen; seine Unterbringung wurde nur durch die nachfolgende Gesetzes344nde-rung im Jahre 2007 m366glich und geschah aufgrund eines neuen gerichtlichen Erkenntnisses. 20 4. Vor diesem Hintergrund ist bei konventionskonformer Ermes-sensaus374bung von einem grunds344tzlichen 334berwiegen des Freiheitsrechtes und des Vertrauensschutzes des Beschwerdef374hrers auszugehen. 21 - 11 - a) Ungeachtet der Frage, ob 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB insgesamt mit dem im Lichte der Gew344hrleistungen der Europ344ischen Menschenrechtskon-vention auszulegenden (vgl. dazu BVerfGE 74, 102, 128 m.w.N.; BVerfG 226 Kammer 226 EuGRZ 2004, 317, 318) Vertrauensgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG) vereinbar ist (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 1539, 1542 f.), kann die nachtr344gliche Anordnung der Si-cherungsverwahrung auf der Grundlage dieser Vorschrift allenfalls bei h366chstgef344hrlichen Verurteilten in Betracht kommen, bei denen sich die Ge-fahrenprognose aus konkreten Umst344nden in der Person oder ihrem Verhal-ten ableiten l344sst. Nur dann erscheint denkbar, dass nach der aus der Ent-scheidung des Gerichtshofs (EuGRZ 2010, 25) folgenden Rechtsauffassung der Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Ber374cksichtigung sei-nes auf h366chster Stufe schutzw374rdigen Vertrauens in die Unab344nderbarkeit der in der Anlassverurteilung verh344ngten Rechtsfolge einerseits und der Si-cherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits im Rahmen einer zu sei-nen Lasten getroffenen Abw344gungsentscheidung gerechtfertigt ist. 22 23 b) Ein derart schwerwiegendes, sich in konkreten Anhaltspunkten ma-nifestierendes Gef344hrdungspotential belegen die Feststellungen des Landge-richts nicht. Sachverst344ndig beraten ist das Landgericht zu der 334berzeugung ge-langt, dass der 67 Jahre alte und aufgrund eines Schlaganfalls im Jahr 2001 in seiner Beweglichkeit eingeschr344nkte Verurteilte wegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten gef344hrlich ist. Beim Verurteilten han-dele es sich um eine dissoziale Pers366nlichkeit, deren Lebensweg auch man-gels eines inneren Wertesystems von starker Egozentrik in der Wahrneh-mung seiner pers366nlichen, insbesondere sexuellen Bed374rfnisse gepr344gt sei. Die massive Verleugnung sowie die damit einhergehende mangelnde thera-peutische Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten verhinderten eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Pers366nlichkeit sowie den Auf-bau eines von Empathie getragenen Wertesystems. Da sich die Pers366nlich- 24 - 12 - keitsstruktur auch in der nunmehr seit 374ber 13 Jahren andauernden Haftzeit trotz 374berwiegend guter F374hrung nicht ge344ndert habe, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung aus der Haft auch k374nftig Sexualstraftaten 226 gegebenenfalls erneut unter der ent-hemmenden Wirkung von Alkohol 226 aus dem gesamten Spektrum der seit dem 20. Lebensjahr von ihm begangenen Taten begehen werde. Damit hat das Landgericht die fortbestehende Gef344hrlichkeit des Ver-urteilten im Ergebnis aus der dissozialen Pr344gung seiner Pers366nlichkeit und seines Lebensweges abgeleitet, die sich in den von ihm begangenen Strafta-ten niedergeschlagen hat, verbunden mit dem Umstand, dass er nie zu einer therapeutischen Aufarbeitung seiner Straftaten bereit war. Hinreichend kon-krete Hinweise auf die Begehung k374nftiger Straftaten von h366chster Schwere hat das Landgericht demgegen374ber nicht festgestellt. Diese sind indes auf der Grundlage der 226 nach dem angefochtenen Urteil ergangenen 226 Entschei-dung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte jedenfalls erforder-lich, um die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB rechtfertigen zu k366nnen. 25 c) Nachdem das Landgericht bereits nach der Zur374ckverweisung der Sache durch den Senat mit Beschluss vom 25. M344rz 2009 erg344nzende Fest-stellungen zum Beleg der Gefahrenprognose getroffen hat, schlie337t der Se-nat aus, dass noch weitergehende Feststellungen getroffen werden k366nnen, die eine auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten basierende Gefahren-prognose in der Person des Verurteilten begr374nden. Er hat wegen der aus Rechtsgr374nden eingetretenen Ermessensreduzierung von einer Zur374ckver-weisung der Sache abgesehen. 26 5. Die Ma337regelanordnung war demzufolge aufzuheben und der An-trag der Staatsanwaltschaft in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO zur374ckzuweisen. Der Verurteilte ist unverz374glich auf freien Fu337 zu set-zen. 27 - 13 - 6. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Beschwerdef374hrers wegen der seit Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt wegen der gr366337eren Sachn344he dem Landgericht vorbehalten. 28 Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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