BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 601/14 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 30. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere S trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen bandenmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge in fünf Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getr Verfall angeordnet. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des A n- geklagten hat mit der Rüge der Verletzung der § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO Erfolg. 1. Dem liegt folgendes vo n der Staatsanwaltschaft in der Gegenerkl ä- Verfahrensgeschehen zugrunde: Noch vor Beginn der Hauptverhandlung am 3. März 2014 erfolgte am 7. Februar 2014 eine Erörterung gemäß § 212 StPO, an welcher der Vo rsitze n- de, der Beisitzer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und ein Verteidiger des 1 2 3 - 3 - Angeklagten teilnahmen. Der Angeklagte selbst war bei diesem Gespräch nicht anwesend. Von Seiten des Gerichts wurde im Falle eines Geständnisses ein Strafrahmen von se chs Jahren drei Monaten bis zu sechs Jahren zehn Mon a- ten in Aussicht gestellt. Die Staatsanwältin erklärte, sie könne sich einen Stra f- rahmen von sechs Jahren fünf Monaten bis zu sechs Jahren elf Monaten vo r- stellen, ohne Geständnis eine Freiheitstrafe von n eun bis zehn Jahren. Bei i- ne Vorstellungen eingebracht, da er die Strafvorstellungen zunächst mit dem Angekl agten und dem Mitverteidiger erörtern wollte. Über den Inhalt dieses G e- sprächs teilte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung nach Verlesung des Anklagesatzes nichts mit, sondern verwies lediglich auf einen bei der Akte b e- findlichen hierüber erstellten Ver merk. Zu Beginn des Hauptverhandlungstermins vom 9. April 2014 bat ein Ve r- teidiger um ein Rechtsgespräch, da sich aus Sicht der Verteidigung die Bewei s- lage entscheidend zugunsten des Angeklagten verändert habe. Die Hauptve r- handlung wurde sodann von 9.15 Uhr bis 11.15 Uhr zur Durchführung des Rechtsgesprächs unterbrochen. An diesem nahmen die Berufsrichter, die Schöffen, die Staatsanwältin und die Verteidiger teil. Nachdem die Verteidiger auf die aus ihrer Sicht geänderte Beweislage hingewiesen hatten, te ilte der Vorsitzende auf Nachfrage mit, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisergebnisse an ihrem Verständigungsvorschlag festhalte. Der Inhalt des von den Verteidigern in anwaltlichen Erklärungen im Revis i- onsverfahren mitgetei lten Rechtsgesprächs wurde vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und dementsprechend auch nicht protoko l- liert. Eine Verständigung (§ 257c StPO) erfolgte nicht. 4 - 4 - 2. Mit dieser Vorgehensweise hat das Landgericht gegen die ihm obli e- gend en Mitteilungs - und Dokumentationspflichten von außerhalb der Hauptve r- handlung geführten Rechtsgesprächen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO) verstoßen. Nach dem Regelungskonzept des Verständ i- gungsgesetzes wird durch diese Schutzmechanis men das Ziel verfolgt, eine wirksame vollumfängliche revisionsgerichtliche Kontrolle verständigungsbasie r- ter Urteile zu ermöglichen und sogenannte informelle Absprachen zu verhi n- dern (vgl. BVerfGE 133, 168, 221 ff.). Neben der Gewährleistung des Transp a- ren zgebotes (vgl. BVerfGE, aaO, S. 214 ff.) soll die Mitteilung des wesentlichen Inhalts solcher Gespräche es dem Angeklagten ermöglichen, autonom au f- grund umfassender Unterrichtung durch das Gericht über die regelmäßig in seiner Abwesenheit durchgeführten Erörterungen darüber zu entscheiden, ob er den Schutz der Selbstbelastungsfreiheit aufgibt und sich mit einer geständ i- gen Einlassung des Schweigerechts begibt (vgl. BVerfGE, aaO, S. 231 f.). Ein Verstoß gegen die Transparenz - und Dokumentationspflichte n führt grundsätzlich nicht nur zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Ve r- ständigung (vgl. BVerfGE, aaO, S. 223). Er führt auch zur Fehlerhaftigkeit von nicht verständigungsbasierten Urteilen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie auf ein e gesetzeswidrige informelle Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehen (BVerfGE, aaO, S. 223). Vorliegend kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden , weil das Aussageverhalten des Angeklagten durch die unterlassene Mitteilung beeinflusst worden sein könnte. Die Konstellation eines in der Hauptverhan d- lung nicht durchgehend schweigenden sich des Schutzes seiner Selbstbela s- tungsfreiheit mithin nicht bege benden Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss 5 6 7 - 5 - vom 2 9. November 2013 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221) liegt hier nicht vor. Denn der Angeklagte hat sich in seinem letzten Wort für die von ihm begang e- nen Taten entschuldigt, ohne dies näher aus zuführen, wobei d as Landgericht diese Äußerung im Rahmen der Beweiswürdigung zur Stützung ihrer Überze u- gung von der Täterschaft des Angeklagten herangezogen hat (UA S. 33). 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle der Einziehung (§ 74 St GB) die Gegenstände näher zu konkretisieren sind und gegebenenfalls ihr Wert festzustellen ist. Bei Anordnung eines Verfalls StGB (erweiterter Verfall) vorrangigen Vorschriften des Wert ersatzverfalls (§§ 73, 73a StGB) in den Blick zu nehmen sein. Sander Dölp König Berger Bellay 8
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