5 StR 60/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Trotz des offensichtlichen Übersehens der 1. Alternative des § 213 StGB schließt der Senat in Übereinstimm ung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die doppelte Strafrahmenverschiebung aus, dass die Schwurg e- richtskammer bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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