5 StR 60/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19 . März 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . März 2013 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit a) eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewähr ung abgelehnt worden ist, b) eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge ( in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Waffen ) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung au s- gesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlus s- formel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr Cannabis. Zur Tatzeit rauchte er täglich fünf Gramm . An den Wochenenden nahm er außerd em regelmäßig Kokain. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte er kein Kokain mehr und hatte seinen Ca n- nabis verbrauch auf ein Gramm pro Tag beschränkt. In seiner Wohnung ve r- wahrte er zwei Beutel mit Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt insgesamt 17,5 g KHC ) , außerdem Cannabiskraut ( Wirkstoffgehalt insgesamt 70,5 g THC ) . D er größte Teil der Rauschmittel diente dem Eigenkonsum des Angeklagten, der Rest sollte zur Finanzierung seines Eigenkonsums verkauft werden. Im Wohnungsflur bewahrte der Angeklagte ein Reizstoffsprühgerät auf . Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten u n- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht und dabei insbesondere di e Persönlichkeit des Angeklagten ge würdigt (keine einschlägigen Vorstrafen, Geständnis, kooperatives Verhalten bei seiner Festnahme). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels positiver Krimin alprognose verwehrt. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht eine pos itive Krimina l- prognose verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. kün f gegen eine positive Prognose sprech e allerdings, dass die wesentliche Urs a- che für die Tat in der eigenen langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten gelegen habe und diese weiter fortbestehe. Eine Motivation für eine Drogentherapie oder die Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Drogenproblematik auseinanderzusetzen, sei beim Angeklagten nicht vo r- handen. Eine Therapieweisung verspreche keinen Erfolg, da begründete Zweifel a m Durchhaltewillen des Angeklagten bestünden. Diese Zweifel stützt das Landgericht darauf, dass der Angeklagte den Besuch des Gymn a- siums nach Erwerb des Realschulabschlusses abgebrochen hat, obwohl 2 3 4 5 - 4 - er ursprünglich das Abitur erlangen wollte, ebenso später eine Ausbildung nach einer aus seiner Sicht ungerechtfertigten Anschuldigung durch einen Ausbil d er; a uch eine gerichtliche Zahlungsauflage habe er nicht erfüllt. Die Strafkammer berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass es dem Angeklagten entsprechend den Feststellungen immerhin gelungen ist, seit Entdeckung der Tat seinen Rauschmittelkonsum t u- sie auf eine fe h- lende Motivation des Angeklagten zur Durchführung einer Drogenther apie abstellt, berücksichtigt sie nicht den Motivationsdruck, der von einer zur B e- währung au sgesetzten nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, zumal für den noch haftunerfahrenen Angeklagten, ausgeht. Dieser Motivationsdruck ist auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapieweisung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen kann aus dem A bbruch der Schulausbi l- dung vor Erreichen des Abiturs und dem Abbruch einer Ausbildung nicht o h- ne weiteres auf einen fehlenden Durchhaltewillen des Angeklagten bei einer Drogentherapie geschlossen werden. 3. Jedenfalls sofern das neue Tatgericht eine po sitive Krimin alprogn o- se wiederum mit Blick auf das Bestehen einer langjährigen, durch ambulante Therapi e nicht erfolgreich behandelbar en Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten verneinen sollte , wird es sich mit der Frage seiner Unterbri n- gung nach § 6 4 StGB auseinanderzusetzen haben . Auch kommt neben Strafaussetzung eine solche ebenfalls ausgesetzte Maßregel in Betracht . Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 6 7
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