BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 60/14 vom 18. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzen der Ric hter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider , Richter Prof. Dr. König , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P. als Verteidig er, Rechtsanwalt H . , Rechtsanwältin R. , Rechtsanwältin Sc . , Rechtsanwalt U . H . , Rechtsanwalt S . H . als Vertreter de r Nebenkläger , Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht die besondere Schwere der Schuld ve r- neint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper verle t- zung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ve r- urteilt. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Senats vom 12. März 2014 verworfen worden. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsa n- waltschaft mit ihrer auf die S achrüge gestützten Revision, soweit das Landg e- richt die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten verneint hat (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gekommen: a) Der Angeklagte war mit seiner Ehefrau seit 1985 verheiratet und hatte mit ihr zehn Kinder. Nach seiner Rückkehr von einem mehrjährigen Ausland s- aufenthalt war seine Frau nicht mehr zur Wi ederaufnahme der ehelichen G e- meinschaft bereit. Der Angeklagte wollte sie aber unbedingt dazu bewegen, wieder mit ihm zusammenzuleben. Er verfiel auf die Idee, sie in einen Zustand zu versetzen, in dem sie auf seine Unterstützung bei der Haushaltsführung u nd der Erziehung der Kinder angewiesen sein würde. Zu diesem Zweck zerstieß er Tabletten eines hochwirksamen und potentiell lebensgefährlichen Neurolept i- kums in kleine Stücke. Das Pulver gab er seiner damals zwölfjährigen Tochter T . und täuschte vor, e s handele sich um Zucker. Das Mädchen glaubte se i- nem Vater und mischte, dessen Weisungen folgend, das Medikament dem Tee der Mutter bei. Die unbemerkte Aufnahme des Medikaments führte bei dieser im Oktober und Anfang November 2012 zu schwerwiegenden Ausfal lersche i- nungen, die eine ärztliche Behandlung notwendig machten. Das Mädchen ah n- te, dass die Krankheit der Mutter mit den Beimischungen in Zusammenhang stehen könnte, und stellte diese ein. Der Gesundheitszustand der Mutter be s- serte sich. Nachdem der Ang eklagte am 16. November 2012 erfahren hatte, dass seine Ehefrau die Scheidung betrieb, beschloss er, sie zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. In der Kirche, in der sie als Küsterin arbeitete, versteckte er seine Vorderschaftrepetierflinte. Vermutl ich nach einem gescheiterten letzten Versöhnungsversuch trat er von hinten an seine sich keines Angriffs versehe n- de Frau heran. Als sie gerade die Tür zur Sakristei absperrte, tötete er sie mit einem Schuss in den Hinterkopf aus der herbeigeholten Waffe. 2 3 4 - 5 - Seine Tochter T . und sein damals 20 - jähriger Sohn R . hatten vor der Kirche gewartet. Sie hörten den Schuss, eilten in die Kirche und erblic k- ten ihre blutüberströmt am Boden liegende Mutter. Der Angeklagte forderte se i- ne schockierten und völ ihm zu helfen, die Leiche wegzutragen und sauberzumachen (UA S. 22). Mit R . trug er die Leiche in den Keller der Kirche. Auch T . half zunächst mit, weil die Leiche schwer war und R . aufgrund seines traumatisierten Z u- stands fast zusammenbrach. Danach wischten alle drei beträchtliche Mengen Blut sowie Gewebeteile auf und spülten diese in die Toilette. Anschließend flüchtete der Angeklagte mit beiden Kindern im Auto nach Österreich, kehr te jedoch zwei Tage später nach Deutschland zurück und stellte sich der Polizei. Nach seiner Festnahme wurde der Angeklagte zur Beobachtung im ps y- chiatrischen Krankenhaus untergebracht. In deren Verlauf übergab er dem ps y- chiatrischen Sachverständigen ein en mehrseitigen Brief, in dem er seinen Sohn bezichtigte, die Mutter getötet zu haben, weil dieser sich von ihr schlecht b e- handelt gefühlt habe. Es sei in der Kirche zwischen ihm und R . zu einem Handgemenge gekommen, bei dem ihm R . die Waffe entr issen habe. R . sei zur Mutter gelaufen und habe sie erschossen. Zur Beimischung des Medikaments bekundete er gegenüber dem Sachverständigen, er habe das Pulver von R . bekommen und es für Süßstoff gehalten. In diesem Glauben habe er es T . z ur Weiterreichung an seine Ehefrau gegeben. Die Tabletten müsse R . zerkleinert haben, möglicherweise als Anschlag auf seine Mutter. b) Die Schwurgerichtskammer hat die Tötung der Ehefrau des Angekla g- ten als Heimtückemord gewertet. Das Mordmerkmal de s Handelns aus niedr i- gen Beweggründen hat sie verneint, weil sich der Angeklagte auch in Verzwei f- lung befunden habe. Die besondere Schuldschwere hat sie unter anderem im 5 6 7 - 6 - Blick auf eine bei ihm diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentui e- rung abge lehnt. Dass der Angeklagte seinen Sohn R . hinsichtlich beider Taten der Täterschaft bezichtigt habe, sei zulässiges und deswegen nicht b e- rücksichtigungsfähiges Verteidigungsverhalten. Zudem habe er in der Haup t- verhandlung geschwiegen und daher die Vo rwürfe nicht wiederholt. Die Mithilfe seiner Kinder bei der Spurenbeseitigung und dem Wegtragen der Leiche habe er nicht geplant und seine Kinder auch nicht dazu gezwungen. Die gefährliche samme n- u- sammenfassenden Bewertung beider Taten sei die Annahme besonderer Schuldschwere deshalb nicht geboten. 2. Die Ablehnung der besonderen Schuldschwere im Sinne der § 57a Abs . 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist dem Revisionsgericht dabei eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgebl i- chen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. November 1994 GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 1. Juli 2004 3 StR 494/03, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 25; vom 9. Oktober 2008 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204, und vo m 27. Juni 2012 2 StR 103/12, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 27). Daran fehlt es hier in mehrfacher Hinsicht. a) Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat sich das Tatg e- richt an den für die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 StGB gel tenden Regeln zu orientieren (vgl. LK/Hubrach, 12. Aufl., § 57a Rn. 16 mwN). Demen t- sprechend kann nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. LK/Theune, 12. Aufl., § 46 Rn. 197 ff.) auch das Nachtatve r- 8 9 - 7 - halten bei der Frage zu berü cksichtigen sein, ob Umstände von Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 GSSt 2/94, aaO) die Annahme b e- sonderer Schuldschwere indizieren, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf besteht und sichere Schlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat möglich sind. Nach diesen Maßstäben hat die Schwurgerichtskammer die von Seiten des Angeklagten erfolgte Falschbezichtigung seines Sohnes auch eingedenk des dem Tatgericht in diesem Bereich zustehenden Beurteilung s- spielraums (vgl. BGH, Besc hluss vom 21. April 1995 1 StR 69/95, StV 1995, 633, 634; LK/Theune, aaO, § 46 Rn. 210 mwN) zu Unrecht als zulässiges Ve r- teidigungsverhalten gewertet und daher nicht in seine Schuldschwereabwägung eingestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs kann dem Angeklagten ein Verhalten gegenüber Zeugen oder Mitangeklagten ausnahm s- weise dann angelastet werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung zulässt; dies ka nn etwa dann anzunehmen sein, wenn der Angeklagte einen völlig Unschuldigen der Tatbegehung bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Jan u- ar 1974 1 StR 593/73, MDR bei Dallinger 1974, 721; Beschlüsse vom 21. A p- ril 1995 1 StR 69/95, aaO; vom 22. März 2007 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463; LK/Theune, aaO, § 46 Rn. 210 f.). So liegt der Fall hinsichtlich beider Taten hier. Die besonders verwerfl i- che Einstellung des Angeklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Nove m- ber 1990 3 StR 160/90, NStZ 1991, 181, 182) ko mmt dabei augenfällig dadurch zum Ausdruck, dass dieser seinen eigenen Sohn, der ihm ergeben (UA befohlene Mitwirkung beim Wegtragen der Leiche und der Säuberung des Ta t- orts ohneh in traumatisiert war, als Alleinverantwortlichen für die Vergiftung und Tötung der Mutter bezeichnet hat. Zwar hat der in der Hauptverhandlung 10 - 8 - schweigende Angeklagte seine Vorwürfe dort nicht dezidiert wiederholt. Dies lässt sein Verhalten aber schon deswe gen nicht in einem entscheidend mild e- ren Licht erscheinen, weil sie dort ihm zurechenbar insbesondere im Z u- sammenhang mit der Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen zen t- raler Gegenstand der Erörterung waren, was sich auch in breiten Ausführung en in den Urteilsgründen niedergeschlagen hat (UA S. 44 ff., 58 ff.). b) Die bewusste und energische Instrumentalisierung seiner Kinder bei der Spurenbeseitigung am Tatort und die von der Schwurgerichtskammer in diesem Zusammenhang trotz ihrer Wesent lichkeit überhaupt nicht erörterten auch dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigungen seiner Tochter (UA S. 23, 49) und seines Sohns, die bei diesem eine 17 Wochen dauernde stationäre Behandlung und eine anschließende ambulante Therapie erforderli ch machten, sind allein für sich genommen Umstände von besonderem Gewicht, die bei der Prüfung der § 57a Abs. 1 Nr. 2, § 57b StGB zu würdigen gewesen wären. Die Überlegungen der Schwurgerichtskammer zum Fehlen hypothetisch noch weiter schulderhöhend wirken der Umstände (Zwang, Einbindung der Ki n- der als Teil eines vorgefassten Tötungsplans) vermögen in Bezug auf die fes t- gestellten und den Angeklagten bereits für sich genommen außerordentlich schwer belastenden Strafzumessungstatsachen keine schuldmindernde Wi r- kung zu entfalten. c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass das angefochtene Urteil der vorhergehenden, von der Schwurgerichtskammer mit einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren geahndeten Vergiftung des O p- S. 97) einen hinreichenden Zusammenhang mit dem später verübten Mord a b- spricht und sie deshalb gar nicht in Ansatz bringt. Die zeitlich nicht weit ause i- 11 12 - 9 - nanderliegenden Taten sind dadurch geken nzeichnet, dass der Angeklagte se i- ne Interessen unter Verletzung von Leib und Leben desselben Opfers und se i- ne Kinder instrumentalisierend durchzusetzen bestrebt war. Dass es ihm z u- nächst um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und nach Nich t- er reichen dieses Ziels um die Vernichtung des Lebens seiner Ehefrau gega n- (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2001 3 StR 162/01) deshalb nicht in Frage. d) Ein weiterer Rechtsf ehler liegt darin, dass die Schwurgerichtskammer bei der Prüfung der Schuldschwere nicht berücksichtigt hat, dass der Angekla g- te die Taten während laufender Bewährung aus seiner Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Misshandlung seiner schwerbeh inderten Tochter E . L . begangen hat. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auch in A n- betracht der Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten, die fraglos einen gewichtigen Milderungsgrund darstellt, gleichwohl zur Annahme d er besond e- ren Schwere der Schuld gelangt wäre, wenn es die genannten Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt und abgewogen hätte. Da lediglich Wertungsfehler inmitten stehen, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellu ngen sind möglich, soweit sie den bisher getroff e- nen nicht widersprechen. 4. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Tatgericht einen Ermessensspielraum hat, ob es die besondere Schuldschwere schon bei der Würdigung des Mordes pr üft sowie gegebenenfalls feststellt und dann in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Gesamtstrafe die gefährliche Kö r- perverletzung als weiteren schulderhöhenden Umstand bewertet (§ 57b StGB) 13 14 15 - 10 - oder ob es die besondere Schuldschwere in einer Gesamtwürdigung nur in B e- zug auf die Gesamtstrafe erörtert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Nove m- ber 1996 3 StR 469/96, NJW 1997, 878 mwN; s iehe auch B GH, Urteil vom 9. Oktober 2008 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204). Basdorf Sander Schneider König Bellay
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