ECLI:DE:BGH:2018:210318B5STR60.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 60/18 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu ndes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgeho ben, soweit eine Entschei dung zur Unterbringung des Ange klagten in einer Entziehungsa n- stalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkamme r des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen Gegenstand zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhä n- gigkeit begangen wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachl i- chen Rechts gestützte Revision de s Angeklagten hat in dem aus der B e- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angekla gten in einer Entzi e- hungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu hat der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift dargelegt: ß- nahme nach § 35 BtMG vor. Hieran hat sich durch die Neufa s- sung d es § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. l, S. 1327) grun d- sätzlich nichts geändert. Zwar ist die Maßregel nach der Ne u- fassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Das Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in § 64 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in Diesen Ausführungen, die an die ständige Rech tsprechung anknüpfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 3 StR 452/07, NStZ - RR 2008, 73 f.; vom 10. März 2010 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom 22. Februar 2011 4 StR 5/11, und vom 5. April 2016 3 StR 554/15, NStZ - RR 2016, 209, 210; zweifel nd zum Vorrang der Maßregel vor einer Z u- rückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG : BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431), verschließt sich der Senat nicht. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sac h- verständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Ang e- klagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsa n- ordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB 2 3 4 - 4 - durch das Tatgericht vom Rechtsmi ttelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364). Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann de shalb bestehen bleiben. 2. Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar einer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72). Die getroffene Entscheidung beschwert den Angeklagten aber nicht. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mo sbacher 5 6
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