5 StR 602/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 25. April 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat unterstellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto337ende Verfahrens-verz366gerung von etwa zwei Jahren. Dieser hat das Landgericht durch einen 374berm344337ig hoch bemessenen Strafabschlag Rechnung getragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2009 hat vorgelegen. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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