BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 602/13 vom 8. Januar 2014 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Berl in vom 10. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das La ndgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landge richts suchte der spätestens seit 2002 an einer schizophrenen Psychose leidende, bislang unbestrafte Beschu l- digte am Tattag um eine Aufnahme in einer psychiatrischen Einrichtung nach, wobei er sich in einem akut psychotischen Zustand befand. Im Zuge seiner Aufnahmebemühungen stürzte er sich auf einen Arzt, brachte ihn zu Boden und würgte ihn . Er war wahnhaft bedingt davon überzeugt, dass dieser Arzt gegen ihn sowie seine Freundin intrigiere und dafür verantwortlich sei, dass sein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht sei. Erst durch mehrere kräftige Faustschläge einer Ärztin konnte er dazu gebracht werden, von seinem Opfer abzulassen. 1 2 - 3 - Dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht angenommen, es sei mit hoher Wahrschei nlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte auch zukünftig wenigstens gleichgewichtige Taten beg e- hen werde. 2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht hinreichend, dass von dem Beschuldigten aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige T a- ten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f., und vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). D a- bei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stell en, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt wie hier unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2006 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74). Nach di esen Maßstäben hat die Strafkammer die Unterbringungsa n- ordnung nicht tragfähig begründet. Die getroffene Gefährlichkeitsprognose beruht auf der Erwägung, b ei aufgrund fehlender Krankheit seinsicht abzusehendem Behandlungsabbruch oder unzureichender Medika tion sei ungeachtet des Umstands, dass die hier erfolgte Verurteilung seine erste sei hochwahrscheinlich mit erneuten psych o- tischen Exazerbationen und damit einhergehend mit der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch den Beschuldigten zu rechn en. Angesichts bislang fehlender Vorbelastung hätte es das Landgericht indessen nicht bei diesem knappen Hinweis belassen dürfen, sondern eingehend erörtern müssen, warum der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht durch Aggressionsdelikte in E r- 3 4 5 - 4 - scheinung g etreten ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind. Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat oder wie hier gänzlich unbelastet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198, 199; vom 13. Deze m- ber 2011 5 StR 422/11, StV 2012, 209 Rn. 6, vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, StV 2 013, 206 Rn. 11, jeweils mwN). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat nicht die notwendigen Darlegungen entnehmen. Zu in der Vergangenheit häuf i- i- che gilt für o- 3). 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Eine abschließende Bewertung vermochte der Senat n icht zu treffen, weil nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die als Grundlage für die Gefähr lichkeitsprognose heranzuziehende, vom Landgericht lediglich als (einfache) vorsätzliche Körperverletzung gewertete Anlasstat nicht allzu schwer wiegt und zudem gegenüber einem Betreuer begangen wurde, weswegen sie 6 7 - 5 - auch nicht mit vollem Gewicht als Beleg für die allgemeine Gefährlichkeit des Beschuldigten herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. D e- zember 2011 5 StR 422/11, aaO Rn. 7 mwN). Basdorf Dölp König Berger Bellay
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