ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR602.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 602/18 vom 12. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 23. März 2018 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist zulässig. In der vor Einlegung der R e- vision durch den Verteidiger vom Ange klagten erklärten Revisionsrücknahme ist hier kein Rechtsmittelverzicht zu sehen (vgl. Jesse in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 29) . Das Rechtsmittel ist jedoch aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 1
Full & Egal Universal Law Academy