ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 Zum Begriff des Warenvorrats im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB. BGH, Urteil vom 22. März 2018 5 StR 603/17 LG Flensburg ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 603/17 vom 22. März 2018 in der Straf sache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter am Bundesgeri chtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechts anwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kost en seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Die b- stahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall e- ziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ang e- klagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines Getränkemarktes zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer En t- fernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war. 1 2 - 4 - Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte kei ne Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auc h geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro. 2. Das Landgericht hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbran d- setzen eines Warenvorrats gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB g e- würdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstraf e von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das Landgericht zu Rech t bejaht. 1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der Angekla g- te einen fremden Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch. a) Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlich en Gegenstä n- den, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des Warenvorrats anders als nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF nicht voraus, dass die Waren an einem bes timmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt we r- den (vgl. MüKo - StGB/Radtke, 2. Aufl., § 30 6 Rn. 36 aE; LK - StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 aE; aM womöglich Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 3 4 5 6 - 5 - Rn. 6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrecht s- gehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten E i- gentums sowie der regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden bran d- bedingten generellen Gemeingefährlichkeit erg ibt (vgl. BT - Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. No vember 2000 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 [1998], 84 8 , 857; aA qualifizie r- te Sachbeschädigung Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LK - StGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typ i- scherweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. Radtk e aaO, S. 861 f.; im Ergebnis ebenso LK - StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 32; NK - StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7 ; SSW - StGB/Wolters, 3. Aufl., § 306 Rn. 5 aE). b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandsti f- tung keinen rechtlichen Bede nken. Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Geträ n- ken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden U m- fangs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt sch on deswegen, weil der überdies vom Feuer erfasste Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines G e- bäudes abgestellt war. 2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das 6. StrRG, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsor d- 7 8 9 - 6 - nung anzupassen (vgl. BT - Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es j e- doch nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus bejahend SSW - StGB/Wolters aaO, § 306 Rn. 5; aA Heine/Bosch in Schö n- ke/Schröder - StGB, 29. Aufl., § 3 06 Rn. 6 aE; ebenso wohl MüKo - StGB/Radtke Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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