5 StR 603/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten B , D und K gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 1 999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e - gründet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revision s - rechtszug wird abgesehen (§ 74 JGG). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der gefährl i - chen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen (Molotow-Cocktails) vor das Alternat i - ve Literaturcafé, um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum Ve r - lassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der Straße gemeinschaftlich körperlich mißhandeln könne. Dies begründete für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Bete i - ligten, auch für die Angeklagten D und K , die sich mit einer Tei l - gruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung. Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nach dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der Mißhandlungen der Opfer, bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährl i - chen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor. Da nach dem Wurf der Brandflaschen niemand das Alternative Literaturcafé verließ, war der Tatplan endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch - 3 - einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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