5 StR 604/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 4 . Juli 201 2 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch de r Adhäsions - und Nebenkläger i n entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteil ig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt h a- ben. Basdorf Raum Schneider Dölp König
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