5 StR 604/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten en t - standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Nebe n - klägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebe n - klägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist d a - her gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einz u - stellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 7). Das ang e - fochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung b e - darf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 4 StR 640/98 ; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Ei n - stellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in - 3 - KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht b e - sonders auszusprechen. Harms Häger Basdorf Tepperwien Raum
Full & Egal Universal Law Academy