5 StR 605/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 10. Juni 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der geltend gemachten Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung: Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte L. nicht in dem Taxifahrzeug sa337, in welchem sich die Mitt344ter G. und U. in die N344he des abgestellten, bei dem ersten Tankstellen374berfall benutzten Pkw fahren lie337en. Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornher-ein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die be-lastende Beweislage einzuengen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; 40). Ein Versto337 gegen die zugesagte Wahrunterstellung liegt nicht darin, dass das Landgericht bei der Wiederinbesitznahme des Tatfahrzeugs durch die Mitt344ter von der Anwesenheit des Angeklagten L. ausgegangen ist (UA S. 22). Eine g344nzliche Abwesenheit L. s folgt nicht aus dessen Nichtteilnahme an der Taxifahrt, sondern stellte insoweit lediglich eine auf Letzterem aufbauende Schlussfolgerung dar, zu der das Landgericht indes - 3 - nicht gen366tigt war (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstel-lung 20). Die unterstellte Nichtteilnahme L. s an der Taxifahrt tritt auch nicht in Widerspruch zu der von G. und U. bekundeten Fahrt zum Abstel-lort 204zusammen mit L. 223 (UA S. 22). Eine gemeinsame Fahrt mehrerer Personen zu einem bestimmten Ziel umfasst nicht die Nutzung nur eines Fahrzeugs. Der Angeklagte L. konnte beispielsweise 226 nach Verab-redung 226 mit seinem Pkw oder mit einem anderen Taxi oder Fahrzeug gefah-ren sein. Gerade die Vermeidung einer eine Nachforschung erm366glichenden gemeinsamen Taxifahrt lag bei dem 374beraus vorsichtigen, jede Tatspur ver-meidenden Angeklagten L. nicht fern. Das Landgericht war nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweisw374rdi-gung und seine Abw344gung einzustellen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 m.w.N.). Dass der als wahr unterstellte Um-stand nun tats344chlich bedeutungslos geworden war, n366tigte das Landgericht auch nicht zu einem Hinweis vor Urteilsverk374ndung (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40 m.w.N.). Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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