ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR605 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 605/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbunde s- anwalts und nach An hörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 1. Juli 2016 werden mit der Maßgabe als u n- begründet verwor fen, dass der Angeklagte E . wegen b e- waffneten Handel treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in zwei Fällen verurteilt ist; die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Recht s- fehler zum Nachteil der An geklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten E. : Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unb egründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 5 StR 548/16). Aus § 20 Abs. 1 des Bremischen Ausfü h- rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) ergibt sich keine Ei n- schränkung dahingehend, dass nur dem Landgericht aktuell zur Ausbildung zugewie r- kundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden dürfen. Für eine freib e- weisliche Beiziehung der Arbeitsverträge der als Protokollführer eingesetzten Referendare sieht der Senat keinen Anlas s. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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