5 StR 606/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Mai 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und drei Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge zum Rechtsfol-genausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklag-ten ber374cksichtigt, 204dass er bereits mehrfach strafrechtlich, wenn auch nicht einschl344gig, in Erscheinung getreten ist223 (UA S. 65). Diese Erw344gungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat am 2. Juli 2007 sein 24. Lebensjahr voll- 3 - 3 - endet. Unter diesen Umst344nden durften die Eintragungen im Erziehungsre-gister nach 247 63 Abs. 1, Abs. 4, 247 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertet wer-den. Der Senat kann trotz der 226 auch im Vergleich zur H366he der verh344ngten Strafen bei den Mitangeklagten 226 bei dem gegebenen Tatbild nicht 374berm344-337ig hohen Strafe letztlich nicht ausschlie337en, dass bei einer nicht vorhande-nen Vorbelastung der Angeklagte zu einer geringeren Strafe verurteilt wor-den w344re. Bei dem gegebenen Wertungsfehler bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen; das neue Tatgericht hat ihn als unbelastet bei Tatbege-hung zu behandeln. Neue Feststellungen, die den bisherigen nicht wider-sprechen, sind m366glich. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch ge-macht, bei dem erwachsenen Angeklagten die Sache an eine Schwurge-richtskammer zur374ckzuverweisen (BGHSt 35, 267). 4 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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