5 StR 606/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 b eschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bautzen vom 21. August 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Da - von ausgenommen sind die Feststellungen zu den persönl i- chen Verhältnissen des Angeklagten, zu den einzelnen Ei n- kaufs - und Einfuhrfahrten sowie zu den jeweiligen Mengen und Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel; diese bleiben bestehen. Insoweit wird die weitergehende Revision des A n- geklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründe t verwo r- fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, jeweils in Tatei n- heit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Fests tellungen ein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht hinreichend belegen. a) Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mi t- täterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, beurtei lt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mi t- täter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil d er Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines e i- genen Tatanteils erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Täters b e- steht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beu r- teilen. Wesentliche Anhaltspunkte könne n der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder w e- nigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Beschluss vom 25. A p- ril 2007 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531). b) Zu der auf Grundlage der Feststel lungen nach diesen Maßstäben erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen Mittäterschaft und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Annahme von (Mit - ) Täterschaft am Handeltreiben versteht sich vorliegend auch nicht von selbst. D er Angeklagte hat zwar die Einkaufs - und Einfuhrfahrten bis auf die erste Fahrt, bei der er von einem Tatbeteiligten eingewiesen worden ist eige n- ständig und eigenverantwortlich durchgeführt und somit auch einen wesentl i- chen Tatbeitrag für das Umsatzges chäft erbracht. Am eigentlichen Umsat z- geschäft war er jedoch nicht beteiligt. Nach den Feststellungen bestimmte der anderweitig Verfolgte F . mit seinem Lieferanten in Tschechien tel e- fonisch die Art und Menge der zu erwerbenden Betäubungsmittel, die er nach Übergabe durch den Angeklagten gewinnbringend weiterverkaufte, und entlohnte den Angeklagten für die jeweilige Fahrt. Dass der Angeklagte Ei n- fluss auf die Art und Menge der Betäubungsmittel und auf die Frequenz der Einfuhrfahrten nehmen konnte, ist nicht festgestellt. Gleiches gilt für die Ris i- 2 3 4 - 4 - koverteilung bei Sicherstellung oder sonstigem Verlust der Betäubungsmittel oder des dem Angeklagten für deren Bezahlung von F . überlassenen Geldes. 2. Dieser Rechtsfehler führt insgesamt auch hinsic htlich der recht s- fehlerfrei angenommenen, jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitergehe n- de Feststellungen getro ffen werden können, die ein (mit - ) täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten belegen würden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu den einzelnen Einkaufs - und Einfuhrfahrten und zu den jeweiligen Mengen und Wirkstof fgehalten der B e- täubungsmittel sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Stra f- ausspr uch die Grundlage. Der Senat weist indes darauf hin, dass er die B e- denken des Generalbundesanwalts gegen die Begründung der vom Landg e- richt vorgenommenen Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne nicht zu teilen vermag. Basdorf Ra um Dölp König Bellay 5 6
Full & Egal Universal Law Academy