ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR606 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 606/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 29. Juli 2016 mit den jeweils zugehör i- gen Feststellungen aufg ehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der U r- teilsgründe verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) hinsichtlich der Einziehungsanordnung, d) im Ausspruch über den (erweiterten) Verfall und e) soweit eine Entscheidung übe r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.4 der Urteilsgrü n- de), Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (FäIIe II.1 und II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja h- ren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es den erweiterten Verf all in t- sprechende Utensilien und Behältnisse eingezogen. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit verfahrens - und materiel l- rechtlichen Beanstandungen gegen die Verurteilung. D as Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Das Land gericht hat zu den Fällen II. 3 und II.4 der Urteilsgründe Fo l- gendes festgeste llt: Am Abend des 25. Februar 2015 wurde der Angeklagte bei einer polize i- lichen Kontrolle als Beifahrer in ei nem Fahrzeug angetroffen, dessen Fahrer der Konsum von Crystal nachgewiesen werden konnte. Bei der daraufhin e r- folgten Durchsuchung des Pkw wurde n in der Mittelarmlehne der Rückbank, auf der als weiterer Fahrzeuginsasse der gesondert Verfolgte A . saß, über 73 g Amphetamin sichergestellt. Das Rauschgift, das in einer Handyhülle in Plastiktüten verpackt war, gehörte dem Angeklagten. Er wollte es gewinnbri n- gend weiterverkaufen und führte auch 300 Euro bei sich. Während der Fah r- 1 2 3 4 - 4 - zeugkontrolle veranlasste er telefonisch Dritte , seine Wohnung gewaltsam zu öffnen und dort befindliche Betäubungsmittel zu entfernen. Bei der noch am selben Abend erfolgten polizeilichen Wohnungsdurchsuchung wurde deshalb dort kein Rauschgift gefunden. Dem gesondert Verfolgten A . , bei dem 2.300 Euro in einer für die Drogenhandelsszene typischen Stückelung gefu n- den wurden, gelang es noch während der Fahrzeugkontrolle, D ateien auf se i- n em Laptop zu löschen (Fall II.3 ). Bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Einzimmerwohnung am 5. Januar 2016 wurden knapp 346 g Marihuana sichergestellt, die der Ang e- klagte tags zuvor telefonisch bei dem gesondert Verfolgten H . bestellt ha t- te. Außerdem wurden ca. 2,5 g Haschisch, 2,8 g Crystal, 62 Ecstasy - Tabletten, 3,9 g Kokain und 5,9 g Amphetamin gefunden. Sämtliche Betäubungsmittel waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Weiterhin bewahrte der Angeklagte 6.430 Euro in seiner Wohnung auf. Über deren Eingangstür lagerte er griffbereit einen Teleskopschlagstock, um die Betäubungsmittel und seine Erlöse aus dem Drogenhandel gegen Angriffe Dritter z u schützen (Fall II.4 ). 2. Ihre Überzeugung davon, dass dem Angekla gten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen hat, in beiden Fällen die sichergestellten B e- täubungsmittel und Rauschgiftutensilien sowie im Fall II.4 zudem der Telesko p- schlagstock zuzuordnen seien, hat die Strafkammer maßgeblich auf DNA - Gutachten de s Landeskriminalamts zur Auswertung molekulargenetischer Sp u- ren gestützt. t- verursacher der an der Handyhülle aufgefundenen DNA - Auch am Aufkleber der Cliptüte, in der das 5 6 7 - 5 - des Amphetamins auf der Fahrzeugrückbank angetroffene A . habe als Spurenverursacher ausgeschlossen werden können. Unter weiterer Berüc k- sic h tigung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, wonach sich aus einer bis zum frühen Morgen des 24. Februar 2015 andauernden Kommunik a- tion ergeben habe, dass sich ein Lieferant auf den Weg mache, hat es die dass das Amphetamin dem A n- geklagten gehört habe. Zu Fall II.4 habe ein DNA - Gutachten ergeben, dass es der Angeklagte ausschließlich seine DNA - ntergrund h a- be die Aussage des Zeugen H . , wonach sämtliche Drogen in der Wohnung ihm gehörten, nicht überzeugen können. Ebenso sei an dem Teleskopschla g- stock einem weiteren Gutachten zufolge worden; zudem sei an d iesem eine Mischspur gesichert worden, bei der der Angeklagte Mitverursacher gewesen sei und der Zeuge H . als solcher nicht habe ausgeschlossen werden können. Dessen Aussage, dass der Schlagstock ihm gehöre, habe nicht überzeugt. Wäre sie wahrheitsgemä ß, hätten von ihm an dem Schlagstock eindeutigere Spuren gefunden werden müssen. Nähere Ausführungen zu den DNA - Gutachten enthält das Urteil nicht. II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.3 und II.4 der U r- teilsgründe hat keinen Bestan d, da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie B e- weiswürdigung zugrunde liegt. 8 9 10 - 6 - Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfü h- rungen des Gutachters so darzulegen , dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage b e- ruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft mögl ich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekularg e- netischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberec h- nung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie vie le Systeme untersucht wurden, ob und i n- wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben h a- ben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 4 StR 18/16 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Reihe weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN; vgl. zur Entwicklung des Maßstabs für die sachlich - rechtlichen Anford e- rungen an die Darstellung von DNA - Vergleichsuntersuchungen im tatrichterl i- chen Urteil auch BGH, Urteile vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217, vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455 f., und vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491). Hier h at das Landgericht mit seinen pauschalen Verweisungen auf Gu t- achten des Landeskriminalamts nicht nur davon abgesehen, deren wesentliche Anknüpfungstatsachen im Urteil anzugeben, sondern nicht einmal als Erge b- nisse der Analysen die Seltenheitswerte der Spur en mitgeteilt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger an den sichergestellten Betäubungsmittel n und (im Fall II.4 ) an dem Telesko p- schlagstock anzusehen ist. 11 12 - 7 - Auf dieser Lücke in der Beweiswürdigung b eruht das Urteil auch. Das Landgericht hat den weiteren von ihm angegebenen Indizien, soweit ihnen überhaupt für die konkreten Tatvorwürfe und nicht nur für eine länger anda u- ernde Verstrickung des Angeklagten in den Drogenhandel Beweiswert z u- kommt, ersicht lich nur eine ergänzende Bedeutung beigemessen. Insbesond e- re belegen die angeführten Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung aus den Tagen jeweils vor den Durchsuchungen in ihrer nur kursorischen Darstellung durch das Landgericht nicht, dass die sichergest ellten Betäubungsmittel dem Angeklagten gehörten. 2. Der Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt auch zur Aufhebung der Einziehungsanordnung, da diese ebenfalls auf den unzulänglichen B e- weiserwägungen zu den DNA - Spuren beruht. Die Aufhebung der Verur teilung in den Fäl len II.3 und II.4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen entzieht zudem der Verfallsanordnung nach § 73d StGB ihre Grundlage. 3. Keinen Bestand hat das Urteil zudem, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung d es Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 30 Jahre alte Angeklagte seit 2003 regelmäßig zunächst Ecstasy und später auch Haschisch. Ab 2006 nahm er daneben täglich ein Gramm Crystal zu sich. Seit 2007 handelte er mit Betäubungsmitteln. Ein Strafrest der hierfür 2009 verhängten Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und die außerdem angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurden 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Auch nach seiner Entlassung bewegte sich der Angeklagte, der über keine abgeschlossene B e- rufsausbildung verfügt und weder einer geregelten Arbeit nachging noch Sozia l- leistungen bezog, weiterhin in der Drogenszene. 13 14 15 16 - 8 - Diese Umstände drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal die frühere Maßregelanordnung bislang nicht nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt worden ist. Auch die Wendung in den Urteilsgründen, wonach der Ang e- klagte mit seinem Entschluss zum gewerbsmäßigen Drogenhandel eine Ei n- e- i- schen Zusammenhangs nicht von vornherein entgeg en. Er verfügte ersichtlich über keine legalen Einkünfte, die ihm die Finanzierung eines eigenen Droge n- konsums hätten ermöglichen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Nove m- ber 2012 5 StR 545/12, und vom 3. März 2016 4 StR 586/15). Zu einem Betäubungsmi ttelkonsum des Angeklagten in der Zeit unmittelbar vor den ve r- fahrensgegenständlichen Straftaten hat das Landgericht zwar keine Festste l- lungen getroffen; ein solcher lag allerdings schon aufgrund seiner fortdauer n- den Verstrickung in die Drogen szene sehr na he. Auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt muss deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 17 18
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