5 StR 606/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 15. September 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird jedoch kla r - gestellt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie einer Bedrohung schu l - dig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat faßt den Schuldspruch klarstellend, wie er sich verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt und im übrigen auch durch die Urteilsgründe belegt ist. Der Umstand, daß in der Formel der Urteilsurkunde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter gefährlicher - 3 - Körperverletzung versehentlich weggelassen wurde, hinderte den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7). Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum
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