5 StR 608/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 25. Juni 2007 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafen nach 247 349 Abs. 4 StPO mit der Ma337gabe (247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, dass eine nach-tr344glich gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei F344l-len u. a. zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im 334brigen offensichtlich unbegr374ndete Revision f374hrt mit der Sachr374ge lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die beiden Gesamtfreiheitsstrafen. 1 Bereits der Entscheidung des Amtsgerichts K366ln vom 12. Okto-ber 2000 kommt Z344surwirkung f374r die hier gegenst344ndlichen Taten, die der Angeklagte im Zeitraum April 2003 bis August 2006 beging, zu, hingegen nicht, wie vom Landgericht angenommen, dem Berufungsurteil des Landge-richts K366ln vom 9. Juli 2004, mit dem vor dem 12. Oktober 2000 begangene 2 - 3 - Straftaten geahndet worden waren (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 13; BGHSt 32, 190, 193). Demnach h344tte das Landgericht aus den zw366lf Einzelfreiheitsstrafen eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe bilden m374ssen, was nunmehr dem nach 247 462a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht obliegt (vgl. dazu und zur Kosten-entscheidung BGHR StPO 247 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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