5 StR 609/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlos-sen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 27. August 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, hiervon ausge-nommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-hen. Insoweit wird die Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklag-te mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge weitgehend Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich die Angeklagte am 1. M344rz 2007 mit dem Nebenkl344ger, den sie am selben Abend 374ber einen 204Tele-Chat bei RTL223 kennengelernt hatte, in ihrer Woh-nung. Man unterhielt sich zun344chst und verkehrte dann sexuell miteinander, wie es bereits beim Eingehen der Verabredung geplant war. Nachdem beide in der 204vergn374gt entspannten Atmosph344re223 eingeschlafen waren, wachte die Angeklagte nach etwa zwei Stunden auf und entschloss sich aus ungekl344r- 2 - 3 - tem Motiv, den Nebenkl344ger zu t366ten. Sie versetzte ihm unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit zwei Messerstiche in den Oberk366rper, wobei einer die Lunge traf. Die Angeklagte dachte, ihr Opfer sei tot und wandte sich ab. Als sie eine Bewegung von ihm wahrnahm, kehrte sie zur374ck und ver-setzte ihm einen weiteren Stich in den Oberk366rper. Der Nebenkl344ger bat sie erfolglos, einen Notarzt zu rufen; stattdessen kam sie mit dem Messer in der Hand erneut auf ihn zu. Auf die 304u337erung des Nebenkl344gers 204ist gut, ist gut223, drohte ihm die Angeklagte mit dem Messer und forderte ihn auf, ruhig zu sein und weiterzuschlafen. Bald darauf verlie337 sie ihre Wohnung, wobei sie die Wohnungst374r verschloss. Sie nahm das Messer sowie beide Mobiltelefone des Nebenkl344gers mit. 3 Etwa zwei Stunden nach Verlassen der Wohnung ging die Angeklagte gegen 4.30 Uhr zu einer Tankstelle und verst344ndigte mit ihrem Mobiltelefon die Feuerwehr. Der dortigen Angestellten teilte sie mit, sie habe gerade 204ein-fach so jemanden umgebracht223, weil sie davon ausging, der Nebenkl344ger sei bereits tot. Tats344chlich konnte er aber gerettet werden. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte an einer Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung und einer posttraumatischen Belastungsst366rung leide, wobei letztere das Ausma337 der Pers366nlichkeitsst366rung verst344rke. In ihrer Schwere entspr344chen diese St366-rungen einer krankhaften seelischen St366rung. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Alkoholintoxikation 226 die f374r die Tatzeit nicht n344her konkretisiert wird 226 f374hre dies zu einer erheblich verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steu-erungsf344higkeit. 4 2. Die Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg. 5 a) Die R374ge eines Versto337es gegen die Belehrungspflicht ist bereits unzul344ssig, da der Inhalt der verwerteten Aussage nicht vollst344ndig mitgeteilt wird (vgl. BGH NJW 1993, 2125, 2127). Zudem legt die Revisionsbegr374n- 6 - 4 - dung keine Umst344nde dar, aus denen sich ein Verbot der beanstandeten Verwertung hinsichtlich der Angaben der Angeklagten gegen374ber der Ver-nehmungsbeamtin N. ergeben k366nnte. Soweit die Revision gel-tend macht, die Vernehmungsbeamtin habe nicht nur 374ber die Rechte nach 247 136 StPO belehren, sondern auch darauf hinweisen m374ssen, dass ihre fr374-heren Angaben gegen374ber dem Polizeibeamten C. nicht verwertbar sei-en, ist der R374ge bereits dadurch der Boden entzogen, dass die Angeklagte gegen374ber diesem Beamten keine Angaben gemacht hat. b) Die weiteren Verfahrensr374gen haben aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 7 8 3. Die Beurteilung der Schuldf344higkeit h344lt sachlich-rechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. 9 a) Das Landgericht hat das festgestellte St366rungsbild einer Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung, auf die es die Beurteilung der Schuldf344higkeit ma337-geblich st374tzt, nicht tragf344hig belegt. Hierzu teilt es lediglich die vom Sach-verst344ndigen vermittelte Diagnose und deren Einordnung in das Klassifikati-onssystem ICD-10 mit. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht 374berpr374-fen, ob diese Diagnose den geistig-seelischen Zustand der Angeklagten zu-treffend beschreibt (vgl. BGHSt 49, 45, 54). Denn welche Ankn374pfungstatsa-chen hierf374r ma337geblich waren, welche Merkmale von Pers366nlichkeitsst366-rungen bei der Angeklagten vorliegen und welche diagnostischen Kriterien die Spezifizierung als Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung rechtfertigen, bleibt uner366rtert. Zwar m366gen die festgestellte Bindungslosigkeit und die von ihr nur auf eine Nacht angelegten sexuellen Kontakte der Diagnose einer Bor-derline-Pers366nlichkeitsst366rung nicht zwingend entgegenstehen, sie sind aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den diagnostischen Kriterien dieses St366-rungsbildes (vgl. hierzu Diagnostisches und Statistisches Manual Psychi-scher St366rungen DSM-IV, 1996, S. 735, 739) zu vereinbaren. Neben diesen sozialen Auff344lligkeiten h344tten auch biographische Merkmale 226 neben dem - 5 - Umstand, dass die Angeklagte bereits zweimal Opfer sexueller 334bergriffe war, vor allem die Zunahme der Suizidalit344t in den Monaten vor der Tat bei der bereits 374ber 30 Jahre alten Angeklagten 226 dazu gedr344ngt, die Diagnose und die hieran ankn374pfende Beurteilung der Schuldf344higkeit f374r das Revisi-onsgericht nachvollziehbar darzulegen. Diese l374ckenhafte Er366rterung l344sst besorgen, dass die Art der St366rung und damit auch ihr Schweregrad sowie der Einfluss auf die Schuldf344higkeit unzutreffend beurteilt worden sind. b) Zudem ist eine Aufhebung der Schuldf344higkeit nicht widerspruchs-frei ausgeschlossen. Zwar f374hrt das Landgericht unter Berufung auf den Sachverst344ndigen aus, dass die Steuerungsf344higkeit nicht aufgehoben ge-wesen sei, an anderer Stelle der Urteilsgr374nde ist jedoch die Einsch344tzung des Sachverst344ndigen 226 dem das Landgericht uneingeschr344nkt folgt 226 wie-dergegeben, dass 204krankheitsbedingt223 die Gedanken an 204Aggression und Autoaggression223, 204bzw. die dahinter stehenden emotionalen Kr344fte f374r die Angeklagte bewusst nicht mehr zu steuern gewesen seien223 (UA S. 18). Wes-halb aufgrund dieses Befundes die Schuldf344higkeit 374berhaupt noch erhalten gewesen ist, wird nicht er366rtert und versteht sich angesichts der Tatumst344n-de auch nicht von selbst. 10 4. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines an-deren Sachverst344ndigen erneut 374ber das Vorliegen der Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB zu entscheiden. Dabei werden m366gliche Zusammenh344nge zwischen dem psychischen Zustand und dem Ausnutzungsbewusstsein hin-sichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit besonders in den Blick zu nehmen sein. 11 - 6 - Zudem ist zu beachten, dass es f374r die alkoholbedingte Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit auf die Tatzeit ankommt. Das Leistungsverhalten der Ange-klagten mehrere Stunden nach der Tat kann hier374ber nur bedingt Aufschluss geben. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy