5 StR 609/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N. , , , als Ne-benkl344ger wirksam der 366ffentlichen Klage angeschlossen hat. Ihm wird Rechtsanwalt K. , , , als Beistand bestellt. G r 374 n d e 1 Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkl344ger folgt aus 247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkl344ger hat durch Schriftsatz vom 8. Janu-ar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die 366ffentliche Klage erkl344rt. Gem344337 247247 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkl344ger ein Beistand zu bestellen. Die Gew344hrung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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