ECLI:DE:BGH:2017:070317B5STR609.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 609/16 vom 7. März 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird als unbegründet ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherung sverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuld igte seit 2006 an einer inzwischen chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Aufgrund seiner Erkrankung, die mit täglichem Konsum von Alkohol und Cannabis ei n- herging, steigerte er sich in die Vorstellung, ein Zeichen gegen den ihn seit vi e- len Jahren peinig enden Verkehrslärm setzen zu müssen. Um gegen den Ve r- kehrslärm vorzugehen, entschloss er sich, mit Grillanzündern eine Vielzahl von Autos anzuzünden und auch verbogene Nägel (sogenannte Krähenfüße) auf der Straße auszulegen. Ausgerüstet mit 32 Grillanzünde ü- März 2016 mit der Umsetzung se i- 1 2 - 3 - nes Plans bei einem am Fahrbahnrand geparkten Pkw. Er platzierte zwei Grillanzünder an einem der Reifen und entzündete sie in der Absicht, den Pkw in Brand zu setzen. Noch während der Beschuldigte am Fahrzeug kniete, wu r- den zwei Polizeibeamte auf ihn aufmerksam. Sie nahmen ihn fest und traten die brennenden Grillanzünder aus, bevor das Feuer auf andere Bestandteile des Pkw oder weitere geparkte Fahrzeuge übergreifen konnte. Durch das Feuer war die Substanz des Reifens bereits angegriffen und ein Teil des Profils we g- geschmolzen. Die Kosten für den Austausch des Reifens an dem Pkw, der e i- nen Wert von mindestens 4.000 Euro hatte, beliefen sich auf 75 Euro. Das Landge richt hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als ve r- suchte Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewertet. Es hat dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund eines akut psychotischen Zustands aufgehoben war. Infolge seiner Erkrankung werde der Beschuldigte unbehandelt weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche zumindest schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet würde. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich die Gefährlichkeitsprognose des Landg e- richts, die es zutreffend nach der zum 1. August 2016 in Kraft getrete nen Ne u- fassung des § 63 StGB getroffen hat. Dabei hat es allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt zu Unrecht auf den Schaden abgestellt, der an dem betroffenen Pkw lediglich drohte, und angenommen, dass es sich schon bei der Anlasstat um eine im Sinne von § 63 Satz 1 StGB erhebliche Tat gehandelt habe. Eine 3 4 5 - 4 - i- suchten Brandstiftung der verursachte Sachschaden jedoch relativ gering geblieben. Den somit gemäß § 63 Satz 2 StGB geltenden verschärften Darlegung s- anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose werden die Entscheidungsgrü n- de indes noch gerecht. Insowei t ist zu berücksichtigen was auch das Landg e- richt in den Blick genommen hat (UA S. 13 f.) , dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 63 StGB für die Beurteilung der Erheblichkeit von zu erwa r- in eine bestimmte a- ten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaftlichen Schaden begründen würden, auf den drohenden Gesamtschaden abzustellen ist, wobei auch hier genereller Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens sein wird. So kann schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstöre n- den Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass s ie alle als erheblich em p- - Drucks. 18/7244, S. 21). Danach bildet hier die einen Verbrechenstatbestand verwirklichende A n- lasstat gleichsam als Evidenzfall die Grundlage für die nach § 63 Satz 2 StGB erforderliche Erwartung, dass der Tät er infolge seines Zustandes erhebliche Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB begehen wird. Die (versuchte) Brandsti f- tung nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB war auf einen erheblichen Schaden ang e- slärm und damit nach einer andauernden Motivlage des Beschuldigten erst der B e- ginn einer Tatserie sein, von der er eingestandenermaßen nur durch seine Festnahme abgehalten wurde. Aufgrund dieser schon gewichtigen Umstände 6 7 - 5 - kam es auch nicht mehr auf die vom Landgericht noch ergänzend zur Begrü n- dung seiner Gefährlichkeitsprognose herangezogene Gewaltbereitschaft an, die der Beschuldigte in der Vergangenheit auch gegenüber Personen mehrfach gezeigt hatte. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher
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