ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR609.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 609/17 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 11 . April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Selbstbelastungsfreih eit überhaupt b e- rührt ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot, da das Anheben der Füße zum Anfertigen von Lichtbildern der Schuhsohlen eine Mitwirkung s- handlung von allenfalls geringer Intensität ist und die Erlangung des Beweismi t- tels auch auf strafprozessual unangreifbare Weise möglich war. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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